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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Baumansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

JGBS Nasser „§ 475 BGB“
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Ich kann dazu nur raten, (weiß leider nicht wie das nun läuft),
würde also spontan sagen, Nein!
Eine einmal erbrachte Gewährleistung kann durch ein Austauschen
der defekten Komponente durch eine neue nicht nochmals
um zwei Jahre verlängert werden. Es würde somit nur die restliche
noch nicht verfallene Gewährleistung übrig bleiben.
Also meinetwegen... ein halbes Jahr von 2Jahren.
Aber wie gesagt, das ist nur spontan beantwortet... kann
natürlich voll möglich sein, das ich mit dieser Ansicht
auf einem falschen Dampfer fahre.

viel Glück


Harald13 Nasser „§ 475 BGB“
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Hallo User, soweit mir bekannt ist, auch meine Erfahrung beim Tausch ändert sich die Zeit nicht. Nur wenn ich das "Geld" nehme und mir dafür einen anderen Artikel oder einen anderen Hersteller, beginnt die Garantie von neuem.
MFG Harry und allen ein schönes Wochenende

Nasser Harald13 „Hallo User, soweit mir bekannt ist, auch meine Erfahrung beim Tausch ändert...“
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@Harald13!

Du, ich meine Gewährleistung nicht Garantie.

MfG Nasser

Nasser Nachtrag zu: „§ 475 BGB“
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Hmm, ich paste mal hier rein, was da im BGB § 475 steht.


§ 475 BGB

Mehrmalige Gewährleistung

Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.


1. Gerät ist defekt und wird per Gewährleistung repariert. (Geht auch anders)
2. Das Gerät ist wieder defekt und wird wieder repariert. (Geht auch anders)

Also müsste doch es doch eine 2 jährige Gewährleistung auf das ausgetauschte Teil, im Gerät, geben!?

Oder?

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen ja.
Aber das gilt ja nicht bei den §.

Ich habe mich schon Wund gegooglet aber nichts gefunden.....

Vielleicht hat ja einer eine Adresse wo sowas steht.

Danke nochmal

MfG Nasser

null Nasser „§ 475 BGB“
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Habe zwar auch kein Ahnung, aber den Gesetzestext interpretiere ich anders. Minderung gibt es, wenn ein Mangel vorliegt, du diesen akzeptierst und dafür einen Teil Geld zurückbekommst. Damit wäre der "Rest" mangelfrei, das Gesamte Produkt/Gerät aber nicht mehr ganz.

Geht noch etwas vom "Rest" kaputt, hast du erneut den Anspruch auf Minderung für diesen Teil, oder aber Wandlung (Geld zurück, kompletter Kaufpreis oder was dann noch fehlt) oder Austausch (gegen ein funktionsfähiges Produkt/Gerät).

Ich habe es bisher so aufgefaßt, daß du zwei Jahre lang Anspruch auf ein fehlerfreies Produkt hast, es kostenlos repariert oder ausgetauscht bekommst (falls Herstellerfehler) oder es gibt das Geld zurück. Was passiert, darf der Händler entscheiden (dachte ich).

Auf keinen Fall hast du mehr als die zwei Jahre Gewährleistung (bei Reparatur wird gestundet).

In der Praxis kannst du wohl zufrieden sein, wenn du nach den 6 Monaten noch den vollen Kaufpreis oder Austauschgerät bekommst (ohne Rechtsanwalt). Oft wird eine Abschreibung, in Höhe des Kaufpreises pro zwei Jahre abgezogen und das ist (noch) rechtens. Darüber sollte IMHO gerade auf EU-Ebende gestritten werden.

Wenn du auf das neue Gerät oder Teile davon wieder zwei Jahre Gewährleistung bekommst, ist das überaus kulant von dem Händler und du müßtes dies als überaus großzügiges Geschenk ansehen, das du "nicht verdient hast" (nicht persönlich nehmen).

Indronil Ghosh Nasser „§ 475 BGB“
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auf das getauschte, nicht reparirte teil hast du wieder 2 jahre volle gewährleistung. was aber nur für das ausgetauschte teil geht, nicht die anderen komponten! durch den austausch hat der händler eine "schuldanerkenntnis" gegeben.
wie schon gesagt, sei froh wenn es für dich ohne kosten war, den eigentlich ist nach 6 monaten eine beweisumkehr eingetreten. daher DU mußst beweisen das es beriets bei bergabe einen defekt gab- eigentlich unmöglich, der gesetzgeber will dir natürlich nicht zu 2 jahren garantierte funktionsfähigkeiten geben.....

Nasser Indronil Ghosh „auf das getauschte, nicht reparirte teil hast du wieder 2 jahre volle...“
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Jo, thx erstmal. :)

Es dreht sich einfach um die Interpretation der Sachlage.

Ich habe neulich ein Teil von einem PKW, innerhalb der Gewährleistungsfrist ausgetauscht bekommen. Hat alles wunderbar geklappt.
Bei der Abwicklung der Formalitäten im Autohaus Büro, kam ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter, über dieses Thema, der weiteren Gewährleistung auf das neu eingebaute Teil ins Gespräch.
Leider wusste er auch nichts genaues und nachfragen bei seinen Kollegen brachte auch keine Klärung der Sachlage.

Da scheint wohl eine gewisse Wissenslücke zu sein. :)

Ich sehe das so, wie indronil ghosh das geschrieben hat.
Allerdings hilft es einem wenig, wenn man es zwar weiss, es aber nicht seinem Verhandlungspartner schriftlich zeigen kann, bzw auf einen Text verweisen kann.
Notfalls hilft vielleicht der Verweis auf den § 475 BGB.

He He, hoffentlich komme ich nicht in so eine Situation, bis jetzt war es ja nur rein hypothetisch.

In diesem Sinne, schönes Wochenende @allen und Thanks.

MfG Nasser

Mario32 Nasser „§ 475 BGB“
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Nasser ich will auch!!

Der 475 ist dann von belang, wenn es VORHER eine STÖRUNG es Kaufvertrages gegeben hat:


Du kaufst ein FAhrrad (gruß indro), es stellt sich raus das die klingel nicht klingelingeling macht.
Für diesen MANGEL machst du GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE geltend: Du einigst dich mit dem Verkäufer auf z.B. Tausch gegen eine die das klingelingeling kann, oder vielicht auch du behällst die kaputte klingel und er gibt dir einen teil des kaufpreises wieder.

Für solche Fälle ist der von dir genannte Paragraph zuständig: Wenn nach weiteren 3 Wochen der Rahmen fraggt, ist dies ein Fall zu dem der paragraph sagt, das der händler jetzt nicht sagen kann, du hättest eine minderung des kaufpreises wegen klingel akzeptiert, und deswegen darfst du wegen dieser Sache keine GEWährleistungsansprüche mehr geltend machen.

Aufgrund deines Beispiels mit dem autohaus, gehe ich davon aus das du den von dir benannten pragraphen "an der falschen stelle" verbraten willst! In dem von dir genannten Beispiel geht es um die gewährleistung des NEUEN EINZELTEILS und nicht um den "Restgegenstand" und seine Gewährleistung. Für die Frage ob durch den einbau eines neuen Teils in ein "Gesamtsystem" möglicherweise die ursprüngliche "Gesamtgewährleistung" verlängert wird, oder möglicherweise nur die Gewähr auf das eine BauTeil ist NICHT mit dem von dir angesprochenen Paragraphen geregelt!

HTH
MFG

Nasser Mario32 „Nasser ich will auch!! Der 475 ist dann von belang, wenn es VORHER eine STÖRUNG...“
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Yepp. @mario32

Dann bleibt also nur die Ursprungsfrage offen, welcher § dann die Gewährleistung für das ausgetauschte Teil regelt.
Denn diese Situation kommt wohl seltener vor, eher geht ein anderes Teil den Bach runter.
Fragt sich nur noch welcher § das regelt oder wo ein Verweis dessen steht, damit wäre einem geholfen.
So wie es bis jetzt aussieht, kann man das nur über einen Rechtsanwalt regeln, falls so eine Situation eintritt.
Wobei es dann ja, auf den Wert der Sache ankommt.
Bei einer Klingeling bringt es wohl nichts, wenn man zum Kadi rennt. ;)

MfG Nasser

Mario32 Nasser „Yepp. @mario32 Dann bleibt also nur die Ursprungsfrage offen, welcher dann die...“
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Zitat:
§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?

Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


zu 1: Nein regelt der Paragraph den du zitiert hast (ob das der 475 ist habe ich nicht überprüft) nicht, und ja du interpretierst das falsch!

Zu 2: Wenn dir wie du behauptest alle anderen Regeln bekannt sind, brauche ich dich ja nicht auf http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html
zu verweiseen wo du alle bundesgesetzte ; so auch das bgb; runterladen kannst als PDF bez. auch online in html durchblättern.

Fragt sich nur noch welcher § das regelt oder wo ein Verweis dessen steht, damit wäre einem geholfen.

auch in dem bereich des bgb mit dem Schuldrecht! Wohl 2-3 § davor oder dahinterschauen! (habe grade keinen bedarf selbst zu suchen)

So wie es bis jetzt aussieht, kann man das nur über einen Rechtsanwalt regeln, falls so eine Situation eintritt.
Es muß nicht unbedingt ein anwalt sein, wenn so ein Streitfall deswegen entsteht. Bei jedem Amtsgericht gibt es die sogenannte RECHTSANTRAGSSTELLE (nicht verwechseln mit AMTSGERICHTSGESCHÄFTSSTELLE!). In der Rechstantragsstelle findest du eine(n) Rechtspfleger(in) der dir disbezüglich weiterhelfen kann mit erklärungen zur sache oder um dir einen beratungshilfeschein auszufüllen damit du wich für maximal nen 10er bei einem Anwalt beraten lassen kannst (verausgestzt du hast von deiner finanziellen Situation her das Recht auf BERATUNGSHILFE)

HTH!

Nasser Mario32 „Zitat: 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch? Alle...“
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@mario32

Wenns mal wieder länger dauert. *g

zu 1 Zitat:
§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?

Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.

zu 1: Nein regelt der Paragraph den du zitiert hast (ob das der 475 ist habe ich nicht überprüft) nicht, und ja du interpretierst das falsch!


Yepp, ist hiermit verstanden

Allerdings kann man diesen § 475 auch so lesen, dass eine weitere Wandelung oder Minderung, das neu eingebaute Teil nicht ausschliesst.

Zu Zitat2:
Wenn dir wie du behauptest alle anderen Regeln bekannt sind, brauche ich dich ja nicht auf http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html
zu verweiseen wo du alle bundesgesetzte ; so auch das bgb; runterladen kannst als PDF bez. auch online in html durchblättern.


Thanks, den Hinweis zur PDF kann ich gut gebrauchen, da ich bis jetzt nur die Buchform hatte.
Mit den bekannten Regeln meinte ich Wandlung, Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, um die Sache nicht unnötig zu komplizieren. Hätte ich eigentlich dazu schreiben sollen.

Zu Zitat 3:
Fragt sich nur noch welcher § das regelt oder wo ein Verweis dessen steht, damit wäre einem geholfen.
auch in dem bereich des bgb mit dem Schuldrecht! Wohl 2-3 § davor oder dahinterschauen! (habe grade keinen bedarf selbst zu suchen)


Jo, blättern ist bekannt und selber suchen auch. Habe leider bis jetzt noch nichts, diesbezüglich gefunden, oder überlesen.
Deshalb auch dieser Thread. *g

Zu Zitat 4:
So wie es bis jetzt aussieht, kann man das nur über einen Rechtsanwalt regeln, falls so eine Situation eintritt.
Es muß nicht unbedingt ein anwalt sein, wenn so ein Streitfall deswegen entsteht. Bei jedem Amtsgericht gibt es die sogenannte RECHTSANTRAGSSTELLE (nicht verwechseln mit AMTSGERICHTSGESCHÄFTSSTELLE!)


Thx, für den Tipp mit der RECHTSANTRAGSSTELLE, aber wird wohl nicht klappen. :(

MfG Nasser

Max Payne Nasser „§ 475 BGB“
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Häufig ist's doch so, dass der Händler die Quittung (z.B. Kassenbon) sehen will, bevor er seinen Gewährleistungspflichten nachkommt.
Beim Austausch des Gerätes bekommst Du aber i.d.R. keinen neuen Kassenbon. Somit verlängert sich die Gewährleistungsfrist in diesem Fall effektiv nicht (nach Ablauf der zwei Jahre - nach Kaufdatum gerechnet - wirst Du schwerlich beweisen können, dass das Gerät eigentlich viel jünger ist).

Mario32 Max Payne „Häufig ist s doch so, dass der Händler die Quittung z.B. Kassenbon sehen will,...“
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es ist zur geltendmachung von GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN lt. Gesetz nicht notwendig einen "Kassenbon" vorzulegen. (aber kann hilfreich sein wenn der Händler sagt: "zeig mal den Bon")

Max Payne Mario32 „es ist zur geltendmachung von GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN lt. Gesetz nicht...“
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Der Händler wird aber wissen wollen

- ob die Ware tatsächlich bei ihm erworben wurde (v.a. wenn es den Hersteller nicht mehr gibt bleibt er auf der unbrauchbaren Ware sitzen), denn nur dann ist er tatsächlich für die Gewährleistung zuständig und
- ob nicht inzwischen die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Am leichtesten erkennt er das doch am Kaufdatum auf dem Kassenbon, oder?

Schon mal versucht, irgendwelche Massenware ohne Kaufquittung zu reklamieren? Viel Spaß!

Mario32 Max Payne „Der Händler wird aber wissen wollen - ob die Ware tatsächlich bei ihm erworben...“
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zu 1) Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller noch gibt oder nicth ist bei Gewährleistung ebenfalls egal!!
Gewährleistungspflichtig ist DIR ALS VERBRAUCHER IMMER DER VERKÄUFER! Es spielt überhaupt keine Rolle wer Hersteller/importeur/Großhändler in der vertragsreihenfolge ist. (Das sind infos die bei PRODUKTHAFTUNGSRECHT wichtig sein könnten, wenn deine klingelingeling klingel dir den DAumen mit seiner scharfen Kante absäbelt z.B. (gruß an E.) DIR als ENDKUNDE/VERBRAUCHER gegenüber ist IMMER der (EINZEL)HÄNDLER bei dem du das Produkt erwirbst GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHTIG!

zu 2) sicher ist es am einfachsten am Kassenbon zu erkennen, ob er noch Gewährleistungspflichtig ist, aber du als K. musst dem H. nicht gesetzlich zwingend einen Kassenbon vorlegen (können) um GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE gegen ihn geltend machen zu können.

zu 3) aber sicher doch, und wenn man sich nicht von dummen sprüchen des H. verunsichern läßt, wegen fehlender originalverpackung (beliebtes Argument, aber unsinnig) oder eben nicht mehr nach 7 monaten auffindbarem Kassenzettelfitzchen im Format 10x7cm, ist auch das kein problem und kann sogar wirklich "Spass" machen, wenn man die entsprechenden Paragraphen aus dem PDF von Juris.de z.B. in DIN A5 dabei hat und ihm unter die Nase halten kann. (kaufland.geldern.sucks.de.vu)

HTH

Max Payne Mario32 „zu 1 Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller...“
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zu 1) Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller noch gibt oder nicth ist bei Gewährleistung ebenfalls egal!!
Gewährleistungspflichtig ist DIR ALS VERBRAUCHER IMMER DER VERKÄUFER! Es spielt überhaupt keine Rolle wer Hersteller/importeur/Großhändler in der vertragsreihenfolge ist. (Das sind infos die bei PRODUKTHAFTUNGSRECHT wichtig sein könnten, wenn deine klingelingeling klingel dir den DAumen mit seiner scharfen Kante absäbelt z.B. (gruß an E.) DIR als ENDKUNDE/VERBRAUCHER gegenüber ist IMMER der (EINZEL)HÄNDLER bei dem du das Produkt erwirbst GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHTIG!


Du willst mich nicht verstehen, oder?

Beispiel: Jemand hat sich 1998 bei Händler A eine Festplatte von Micropolis gekauft. Ein paar Wochen später wird bekannt, dass der Hersteller dicht macht.

Die Platte ist nach 5 Monaten defekt. Der Käufer geht also (weil's näher ist) zu Händler B und reklamiert die Platte.

So, jetzt stell' Dir vor, Du bist Händler B. Wenn Du die Platte zurücknimmst und den Kaufpreis ausbezahlst (Mist, Festplatten haben Tagespreise - welchen Preis zahl' ich denn jetzt aus?), kannst Du die Platte auf eigene Rechnung wegwerfen. Also, was machst Du? Richtig: Du fragst nach dem Kassenbon. Dort steht nicht nur drauf, was die Platte zum Kaufzeitpunkt gekostet hat, sondern auch, dass Du diese Platte gar nicht verkauft hast. Puh, Glück gehabt!

Was gesetzlich zwingend ist oder nicht ist in der Praxis völlig belanglos. Wenn der Händler sagt: "Du hast das Ding wahrscheinlich gar nicht hier gekauft, also fühle ich mich nicht zuständig", wirst Du ohne den Kassenbon nur schwerlich das Gegenteil beweisen können.
Mario32 Max Payne „zu 1 Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller...“
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Doch max ich versteh dich!

Aber du haust jetzt mehrere Sachen durcheinander.

1.) Der betrügerische Kunde den du in deinem Beispeil annimmst
Bei a kaufen und bei b gewährleistungsansprüche geltend machen ist ein BETRUGSVERSUCH. So was ist im BGB nicht geregelt [jedenfalls nicht an der hier in rede stehenden Stelle ;-)]

2.) Der Händler der ggfs. behauptet (ob berechtigt oder nicht jetzt mal ausseracht gelassen) du hast die platte dort nicht gekauft.

Nochmals zum mitschreiben für dich! DU ALS KÄUFER MUST KEINEN MINIFETZELBON VORLEGEN KÖNNEN. Wenn der Händler dir keine ordentliche rechnung ausgestellt hat seinerzeit und sich jetzt weigert weil du den FITZELBON nicht vorlegen kannst wird REGELMÄSSIG die Arschkarte vor Gericht ziehen wenn DU ihn auf erfüllung seiner gewährleistungspflicht verklagst. Eine Eidesstattliche versicherung deinerseits die Platte dort vor 4 wochen gekauft zu haben reicht dazu völlig aus, wenn dein kumpel beim kauf damals dabei war und nun als Zeuge genannt wird, hält es sogar doppelt.
Achja nochwas das mit der BEWEISLASTUMKEHR! In den 1. sechs monaten der 2 jährigen Gewährleistungspflicht bei neuwaren (1 jahr bei gebraucht) gilt: Nicht du als käufer mußt ggfs vor gericht dem Händler beweisen das das gerät ein gewährleistungsfall und keine schusseligkeit deinerseits ist, sondern es wird de jure davon ausgegangen das das gerät von anfangan einen weg hatte (§476BGB im unterabschnitt verbrauchsgüterkauf)

Mir ist natürlich bewußt, das es auf beiden seiten (händler und verbraucher) weiße ziegen gibt, aber das ändert nix an der rechtslage!
Und die ist (ggfs. leider) auf der Seite des Verbrauchers.
Ich finde/fand das auch schon mehr als einmal in der eigenschaft als H. nicht so toll, aber dafür gibts die anderen § nach 476...

Markus Klümper Nasser „§ 475 BGB“
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Die Sachlage ist simpel:

1. Die Leistung im Gewährleistungsfall verlängert nicht die Garantie oder Gewährleistung. D.H. wenn man ein Gerät repariert oder ausgetauscht bekommt, ändert das nichts am Ablauf der Garantie oder Gewährleistung.
2. Es gibt keine erneute Garantie auf die reparierten Bauteile, anders als bei Reparatur bei einem älteren Gerät. Wer für die Reparatur bezahlt hat Gewährleistungsansprüche auf die Arbeitsleistung und ausgetauschten Bauteile.
3. Punkt 1 ist klar gesetzlich geregelt, taucht aber zusätzlich noch klar in den AGB der meisten Elektronikhändler auf.
4. Nur im ersten halben Jahr muß der Verkäufer beweisen daß der Fehler NICHT ab Werk war. Nach Ablauf der ersten 6 Monate muß der Käufer beweisen, daß der Fehler bereits von Anfang an vorlag. Falls im dies gelingt, hat er Anspruch Beseitigung des Fehlers. Dies dürfte aber ohne Sachverständigen selten zu beweisen sein, es sei denn es handelt sich um einen bekannten Serienfehler zu dem es genug Bericht im Internet gibt.

Aber:
Soweit ich weiß kann sich die Gewähleistungszeit verlängern wenn der Kunde unzumutbar lange auf sein Gerät warten mußte, als es mehrere Monate in Werksreparatur war. Reparaturlaufzeiten von bis zu fünf oder sechs wochen zählen da aber wohl nicht zu.
Unklar ist noch wie es ausschaut wenn ein Kunde nach einer Wandlung kein identisches Gerät bekommt, sondern nur eine Nachfolgemodell oder vergleichbares Konkurrenzmodel. Ich möchte mal vorsichtig schätzen daß der Kunde in diesem Fall schon wieder einen vollen Gewährleistungsanspruch hat. Vielleicht sollte man sich in diesem Fall auf einen Warengutschein einigen. Wer dann was kauft hat wieder ein aktuelles Datum auf dem Kassenbon.