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§ 475 BGB

Nasser / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hi @ll


Ich brauche da mal eine Erklärung, bzw. Hilfe.


Wenn eine Sache, innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung defekt geht, kann man Gewährleistung verlangen.


Soweit so gut.


Also, die Sache wieder ins Geschäft gebracht und Gewährleistung beantragt.


Innerhalb dieser Sache, wurde eine defekte Komponente gegen eine funktionierende ausgetauscht.


Was mich jetzt interessiert, ist auf der ausgetauschten Komponente nun wieder eine volle Gewährleistung?


§ 475 BGB regelt dieses Recht, oder interpretiere ich das falsch?


Alle anderen Regeln der Gewährleistung sind bekannt.


Ich bedanke mich im Vorraus für jede problemorientierte Antwort.


MfG Nasser

Max Payne Mario32 „zu 1 Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller...“
Optionen
zu 1) Ja klar will er das wissen. Ist ja normal!, aber Nein ob es den Hersteller noch gibt oder nicth ist bei Gewährleistung ebenfalls egal!!
Gewährleistungspflichtig ist DIR ALS VERBRAUCHER IMMER DER VERKÄUFER! Es spielt überhaupt keine Rolle wer Hersteller/importeur/Großhändler in der vertragsreihenfolge ist. (Das sind infos die bei PRODUKTHAFTUNGSRECHT wichtig sein könnten, wenn deine klingelingeling klingel dir den DAumen mit seiner scharfen Kante absäbelt z.B. (gruß an E.) DIR als ENDKUNDE/VERBRAUCHER gegenüber ist IMMER der (EINZEL)HÄNDLER bei dem du das Produkt erwirbst GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHTIG!


Du willst mich nicht verstehen, oder?

Beispiel: Jemand hat sich 1998 bei Händler A eine Festplatte von Micropolis gekauft. Ein paar Wochen später wird bekannt, dass der Hersteller dicht macht.

Die Platte ist nach 5 Monaten defekt. Der Käufer geht also (weil's näher ist) zu Händler B und reklamiert die Platte.

So, jetzt stell' Dir vor, Du bist Händler B. Wenn Du die Platte zurücknimmst und den Kaufpreis ausbezahlst (Mist, Festplatten haben Tagespreise - welchen Preis zahl' ich denn jetzt aus?), kannst Du die Platte auf eigene Rechnung wegwerfen. Also, was machst Du? Richtig: Du fragst nach dem Kassenbon. Dort steht nicht nur drauf, was die Platte zum Kaufzeitpunkt gekostet hat, sondern auch, dass Du diese Platte gar nicht verkauft hast. Puh, Glück gehabt!

Was gesetzlich zwingend ist oder nicht ist in der Praxis völlig belanglos. Wenn der Händler sagt: "Du hast das Ding wahrscheinlich gar nicht hier gekauft, also fühle ich mich nicht zuständig", wirst Du ohne den Kassenbon nur schwerlich das Gegenteil beweisen können.