Hallo Leute,
hier mal wieder ein kurioses Gerichtsurteil: http://www.teltarif.de/kein-computer-trotzdem-abmahnkosten/news/45022.html
aus teltarif.Wenn das Urteil Bestand hat, kann man selbst ohne PC und Nichtnutzung des Internets verurteilt werden.
Gruß neukl
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Ach so, das Gericht ist also nur noch dazu da, die Höhe der zahlungen festzulegen
Im Zivilprozess haben beide Parteien (Kläger und Beklagter) Gelegenheit, ihre Standpunkte zu vertreten. Für den Kläger bedeutet das, dass er stichhaltige Beweise für seine Ansprüche vorbringen muss. Dieser bedarf es übrigens bereits im Vorfeld, denn sonst wird die Klage vom Gericht gar nicht angenommen.
Während des Prozesses genügt es, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen ("iura novit curia", Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung); Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es nicht (vgl. § 138 ZPO, s.u.). Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden (subsumieren).
§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Wenn es nicht zur Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den Kläger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Das Gericht muss sich dabei auf im Prozess erhobene Behauptungen und Beweise stützen. Daraus ergibt sich die bedauerliche Folge, dass vor Gericht nicht immer derjenige Recht bekommt der Recht hat, sondern derjenige, der die besseren objektiven Beweise liefern kann.
Im Zivilprozess haben beide Parteien (Kläger und Beklagter) Gelegenheit, ihre Standpunkte zu vertreten. Für den Kläger bedeutet das, dass er stichhaltige Beweise für seine Ansprüche vorbringen muss. Dieser bedarf es übrigens bereits im Vorfeld, denn sonst wird die Klage vom Gericht gar nicht angenommen.
Während des Prozesses genügt es, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen ("iura novit curia", Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung); Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es nicht (vgl. § 138 ZPO, s.u.). Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden (subsumieren).
§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Wenn es nicht zur Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den Kläger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Das Gericht muss sich dabei auf im Prozess erhobene Behauptungen und Beweise stützen. Daraus ergibt sich die bedauerliche Folge, dass vor Gericht nicht immer derjenige Recht bekommt der Recht hat, sondern derjenige, der die besseren objektiven Beweise liefern kann.