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Urteil - Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern

Bergi2002 / 13 Antworten / Flachansicht Nickles

Servus Kollegen,

gerade bei Golem gefunden - http://www.golem.de/1008/76916.html - es ging hier um die Klärung, ob mit dem Versand der elektronischen Bestellbestätigung bereits ein Kaufvertrag zu Stande kommt.

Zusammenfassung - hier hatte ein User 8 Verpackungsmaschinen zu einem Preis bestellt, der normalerweise für ein Ersatzteil der Maschine gegolten hat (Maschine kostet ein x-faches des Preises) - als der Verkäufer dem User dann die Ersatzteile lieferte, forderte dieser die Lieferung der Maschinen, da ja ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei (das Thema "falsche Preisauszeichnung" geistert ja öfters mal durch die Lande....).

Fazit der Richter "In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde. ".

Urteil ist rechtskräftig - AZ gibt es auch.

BG,

Bergi2002

SCanisius Olaf19 „Hi Bergi, interessant ist der Artikel allemal - nur überraschen kann mich das...“
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Guten Morgen,

das mit den Sonderangeboten ist so ne Sache. Juristisch ist das eigentlich eindeutig, das Produkt muss auch mind. zwei Tage vorgehalten werden, es sei denn der Verkäufer kann glaubhaft nachweisen dass er zwar nach bestem Wissen kommissioniert hat aber vom "Ansturm der Käufer" überrannt wurde.

Das Problem liegt aber eben darin diese Ansprüche durchzusetzen. Ich habe in einer Stiftung-Warentest Zeitung einen Bericht gesehen, wo ein Verkäufer (große Kette) vor Gericht auch wirklich verloren hat und ihm im Widerholungsfalle eine Ordnungsstrafe von 250.000€ angedroht wurde. Das Problem ist "der Widerholungsfall" denn der bezieht sich auf genau das gleiche Produkt. Also z.B. bietet er einen bestimmten Fernseher als Sonderangebot oder Lockangebot an, hat aber gar keinen. Dann würde er die Ordnungsstrafe nur dann zahlen müssen, wenn er eben jenen Fernseher-Typ noch mal anbieten würde ohne einen zu haben. Wenn er einen anderen Fernseher anbietet, gilt das eben nicht.

Somit hat der Kunde meist verloren und u.U. den Weg zum Laden umsonst gemacht. Als einziges hilft dabei Mund-zu-Mund Propaganda, dass eben jener Laden häufig Angebote macht die es gar nicht gibt. Das schreckt vielleicht Kunden ab.

Das oben zitierte Urteil überrascht mich auch nicht, das ist im Moment gängige Rechtsprechung.

Viele Grüße

SCanisius