Servus Kollegen,
gerade bei Golem gefunden - http://www.golem.de/1008/76916.html - es ging hier um die Klärung, ob mit dem Versand der elektronischen Bestellbestätigung bereits ein Kaufvertrag zu Stande kommt.
Zusammenfassung - hier hatte ein User 8 Verpackungsmaschinen zu einem Preis bestellt, der normalerweise für ein Ersatzteil der Maschine gegolten hat (Maschine kostet ein x-faches des Preises) - als der Verkäufer dem User dann die Ersatzteile lieferte, forderte dieser die Lieferung der Maschinen, da ja ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei (das Thema "falsche Preisauszeichnung" geistert ja öfters mal durch die Lande....).
Fazit der Richter "In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde. ".
Urteil ist rechtskräftig - AZ gibt es auch.
BG,
Bergi2002
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi Bergi, interessant ist der Artikel allemal - nur überraschen kann mich das Urteil nicht.
Das ist doch im Prinzip nichts anderes, als wenn ich im Supermarktfenster ein Sonder"angebot" entdecke - und im vertragsrechtlichen Sinne ist das noch gar kein Angebot, sondern nur eine unverbindliche Allgemein-Info - und später im Laden erfahre, dass der Posten schon ausverkauft ist. Manche Händler schreiben noch "solange Vorrat reicht", aber afaik ist das noch nicht einmal erforderlich.
Im Internet liegen die Dinge sogar noch um einiges komplizierter. Theoretisch können von allen Orten der Welt aus beliebig viele Menschen gleichzeitig auf ein und dasselbe Angebot klicken - wie soll ein Händler da noch den Überblick über die Verfügbarkeit besitzen? Zumal man ihm nicht zumuten kann, dass er bei Tag und Nacht ununterbrochen seine Website aktualisiert.
Im Supermarkt könnte jemand vom Verkaufspersonal, wenn er bemerkt dass der Aufsteller mit dem Angebot leergeräumt ist, dahergehen und das Plakat aus dem Fenster entfernen. Das geht im Internet aus den genannten Gründen nicht so einfach. Hinzu kommt, der Händler weiß dort ja nicht einmal, wie viele der angeblichen Käufer sich einfach nur verklickt oder versehentlich doppelt geklickt haben oder wer von denen ein Spaßbesteller ist.
Ich finde das Urteil nur folgerichtig und gut.
CU
Olaf
Die Verfügbarkeit war hier ja nicht direkt das Problem, sondern der falsche Preis der Ware (wie war das damsls mit Quelle und LCD-Fernsehern *hüstl*) 8-) Ich sehe es aber genau wie du und ABatC - das Urteil macht m.M.n. Sinn und erspart langwierige Diskussionen (hoffentlich)....
BG,
Bergi2002
Okay, aber selbst wenn es nur um den Preis und nicht um die Verfügbarkeit ging, muss man dem Händler ein "Recht auf Irrtum" zugestehen. Das ist in jedem Fall ein Grund für die Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages.
Allerdings könnte ein Händler nach erfolgreicher Anfechtung schadenersatzpflichtig werden - etwa dann, wenn der Käufer eine andere günstige Gelegenheit ausgeschlagen hat und nun deutlich teurer kaufen muss. Da könnte er vom Händler die Differenz einfordern.
Aber egal! Wenn das Urteil sagt, dass die Infos im Netz noch nicht Bestandteil des Kaufvertrages sind, dass also der Käufer derjenige ist, der dem Händler das Angebot macht - genau so wie im Supermarkt auch, ich mache das Angebot, indem ich die Ware auf das Band lege - dann haben sich die Überlegungen bzgl. einer möglichen Anfechtung eh erledigt.
CU
Olaf
Ich ging immer davon aus, dass wenn ich eine Bestellung per Internet abschicke und mir diese Bestellung der Versender bestätigt, dann käme schon ein Kaufvertrag zustande.
Aber eventuell würde auch ein anderes Gericht anders entscheiden. Ich schätze da hängt viel vom Nasenfaktor des Richters ab.
Guten Morgen,
das mit den Sonderangeboten ist so ne Sache. Juristisch ist das eigentlich eindeutig, das Produkt muss auch mind. zwei Tage vorgehalten werden, es sei denn der Verkäufer kann glaubhaft nachweisen dass er zwar nach bestem Wissen kommissioniert hat aber vom "Ansturm der Käufer" überrannt wurde.
Das Problem liegt aber eben darin diese Ansprüche durchzusetzen. Ich habe in einer Stiftung-Warentest Zeitung einen Bericht gesehen, wo ein Verkäufer (große Kette) vor Gericht auch wirklich verloren hat und ihm im Widerholungsfalle eine Ordnungsstrafe von 250.000€ angedroht wurde. Das Problem ist "der Widerholungsfall" denn der bezieht sich auf genau das gleiche Produkt. Also z.B. bietet er einen bestimmten Fernseher als Sonderangebot oder Lockangebot an, hat aber gar keinen. Dann würde er die Ordnungsstrafe nur dann zahlen müssen, wenn er eben jenen Fernseher-Typ noch mal anbieten würde ohne einen zu haben. Wenn er einen anderen Fernseher anbietet, gilt das eben nicht.
Somit hat der Kunde meist verloren und u.U. den Weg zum Laden umsonst gemacht. Als einziges hilft dabei Mund-zu-Mund Propaganda, dass eben jener Laden häufig Angebote macht die es gar nicht gibt. Das schreckt vielleicht Kunden ab.
Das oben zitierte Urteil überrascht mich auch nicht, das ist im Moment gängige Rechtsprechung.
Viele Grüße
SCanisius
Ist so auch akzeptabel - es handelt sich ja dabei in der Regel um eine automatisierte Benachrichtigung, die wirklich nur den Zugang der Bestellung bestätigen soll. Bei den mir bekannten Bestätigungen verschiedener Onlineshops steht sogar explizit drin, das es sich lediglich um eine Zugangsbestätigung handelt und damit noch kein Kaufvertrag zu stande gekommen ist.
Der Golem-Artikel bringt es ganz gut auf den Punkt.
Mir fällt in dem Zusammenhang noch ein ganz anderer Aspekt ein - der der Vertragsfreiheit.
Ein jeder Händler kann sich ja frei aussuchen, mit wem er Geschäfte machen will und mit wem nicht.
Wenn z.B. dem Bäcker um die Ecke meine Nase nicht passt, dann braucht er mir seine Brötchen nicht zu verkaufen. Er kann sich schlicht weigern, oder mir sogar Hausverbot für seine Bäckerei erteilen.
Letztlich sollten für "virtuelle Ladengeschäfte" im Internet die gleichen Grundsätze gelten wie für ein reales Ladengeschäft hinter Hausmauern.
CU
Olaf
Nabend schön,
Ein jeder Händler kann sich ja frei aussuchen, mit wem er Geschäfte machen will und mit wem nicht.
, in beschränkten Sinne aber auch nur.Er kann sich schlicht weigern, oder mir sogar Hausverbot für seine Bäckerei erteilen., das geht leider auch nicht so einfach, da müssen triftige Gründe für vorliegen da er mit seinem Geschäft Verpflichtungen eingegangen ist.
Ich sehe es hier täglich das die Mitarbeiterinnen von Station&Service und auch die der DB etlichen "Kunden" ein Hausverbot erteilen würden, doch die Polizei hinterfragt da ziemlich viel und so ist es hier bisher nur bei 2 Randalierern gelungen (wo die Gründe ausreichend genug befunden wurden, da war was mit Schreckschußwaffe). Also solange ich keine rechtlichen Verfehlungen begangen habe ist es nicht einfach oder möglich so ein Hausverbot zu verhängen bei einem zugelassenen Geschäft.
Gruß
Manfred
Hallo.
Man kann aber zum Beispiel eine Person, die ständig immer wieder in den Zeitschriften nur blättert; aus dem Hause weisen.
Gruss.
Das sehe ich anders. Möglicherweise gelten für öffentliche Einrichtungen wie im Bahnhof Sonderregeln, aber ein Einzelhändler kann sich sehr wohl seine Kundschaft aussuchen. Es kann mich keiner zwingen, einen Kunden zu bedienen!
Und selbst das möchte ich bezweifeln - der Kiosk oder Laden auf dem Bahnhofsgelände ist genau so ein Stück Privatwirtschaft wie anderswo auch. Als Betreiber eines solchen Geschäfts kann ich mir meine Kunden aussuchen.
Dass man "triftige Gründe" braucht, wie Manne weiter oben schreibt, nur um einen Kunden abzulehnen, dessen Nase einem nicht passt, halte ich solange für ein Gerücht, bis mir jemand das Gegenteil beweist.
In der Praxis würde man natürlich danach trachten, so wenig Kunden wie möglich abzuweisen - geht ja schließlich ums Geschäft. Im Zweifel drückt man lieber bei einem unangenehmen Kunden die Augen zu.
CU
Olaf
soweit ich weiß brauch man wirklich gründe um Kunden abzuweisen, ich hab da grade was in kopf mit den "Taschenregelungen" von Kaufhäusern/Ketten die Verbieten eigene Taschen reinzunehmen.
Die Kontrolle dieser kann sogar abgemahnt werden, und das betreten mit den Taschen dürfen sie einen nicht verbieten auch nicht per hausverbot(wenn man das willkürlich verteilen könnte, müsste das ja gehen).
Hab jetzt nochmal gesucht, aber den artikel dazu nichtmehr gefunden,
"Damit bringt der Betreiber - etwa eines allgemein zugänglichen Kaufhauses - zum Ausdruck, dass er seine Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich gegenüber jedem Kunden erbringen will, der das Gebäude betritt. Die Zutrittsbefugnis erfolgt generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall. Dann aber gilt das Zugangsrecht für jeden Kunden, der das Kaufhaus "normal" nutzt. Soweit er nicht den Betriebsablauf stört, kann ihn der Kaufhausbesitzer nicht am Betreten hindern."
http://www.sakowski.de/98.3.html
Hier noch etwas differenzierter, woebei die qualifikation bei "wer weiß was" sehr unterschiedlich ist. So gesehen könnt sich da auch jeder das rauspicken was er für richtig hält:
http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article4212588.html
Da hausverbote in ladengeschäften, aber generell begründet werden müssen bin ich mir aber mit meiner Lesung recht sicher.