Servus Kollegen,
gerade bei Golem gefunden - http://www.golem.de/1008/76916.html - es ging hier um die Klärung, ob mit dem Versand der elektronischen Bestellbestätigung bereits ein Kaufvertrag zu Stande kommt.
Zusammenfassung - hier hatte ein User 8 Verpackungsmaschinen zu einem Preis bestellt, der normalerweise für ein Ersatzteil der Maschine gegolten hat (Maschine kostet ein x-faches des Preises) - als der Verkäufer dem User dann die Ersatzteile lieferte, forderte dieser die Lieferung der Maschinen, da ja ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei (das Thema "falsche Preisauszeichnung" geistert ja öfters mal durch die Lande....).
Fazit der Richter "In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde. ".
Urteil ist rechtskräftig - AZ gibt es auch.
BG,
Bergi2002
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hi Bergi, interessant ist der Artikel allemal - nur überraschen kann mich das Urteil nicht.
Das ist doch im Prinzip nichts anderes, als wenn ich im Supermarktfenster ein Sonder"angebot" entdecke - und im vertragsrechtlichen Sinne ist das noch gar kein Angebot, sondern nur eine unverbindliche Allgemein-Info - und später im Laden erfahre, dass der Posten schon ausverkauft ist. Manche Händler schreiben noch "solange Vorrat reicht", aber afaik ist das noch nicht einmal erforderlich.
Im Internet liegen die Dinge sogar noch um einiges komplizierter. Theoretisch können von allen Orten der Welt aus beliebig viele Menschen gleichzeitig auf ein und dasselbe Angebot klicken - wie soll ein Händler da noch den Überblick über die Verfügbarkeit besitzen? Zumal man ihm nicht zumuten kann, dass er bei Tag und Nacht ununterbrochen seine Website aktualisiert.
Im Supermarkt könnte jemand vom Verkaufspersonal, wenn er bemerkt dass der Aufsteller mit dem Angebot leergeräumt ist, dahergehen und das Plakat aus dem Fenster entfernen. Das geht im Internet aus den genannten Gründen nicht so einfach. Hinzu kommt, der Händler weiß dort ja nicht einmal, wie viele der angeblichen Käufer sich einfach nur verklickt oder versehentlich doppelt geklickt haben oder wer von denen ein Spaßbesteller ist.
Ich finde das Urteil nur folgerichtig und gut.
CU
Olaf