...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.
Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.
Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:
Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.
Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....
Gruß
K.-H.
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ja, mit den Jahren wird man halt weiser und hat an Erfahrung dazugewonnen.
Nur dazu sind Fehler da um gemacht zu werden. Daraus kannman für die Zukunft nur lernen.
Ich persönlich bin eigendlich erst recht spät zum Internet gestoßen, aber von Anfang an stand Vorsicht bei mir ganz oben auf meiner Agenda.
unhold06