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Wenn etwas "nicht kostenlos" ist.....

gelöscht_84526 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.

Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.

Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:

Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.

Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....

Gruß
K.-H.

Olaf19 gelöscht_84526 „Wenn etwas "nicht kostenlos" ist.....“
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GMX gehört doch auch zu 1+1, dann ist wohl endlich auch Schluss mit diesen unsäglichen "Geburtstagsgeschenken", über die ich mich jedes Jahr wieder ein wenig ärgere, weil es eine ziemliche Bauernfängerei ist.

Proldi: Wenn andere Anbieter einfach so weitermachen wie gehabt, wird es weitere Klagen geben, die dank Berufung auf dieses Urteil sicher schneller einfacher durchzuziehen sind. Ich denke eher, darauf werden die sich nicht einlassen - kostet Geld und gibt schlechte Presse.

CU
Olaf