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Wenn etwas "nicht kostenlos" ist.....

gelöscht_84526 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.

Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.

Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:

Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.

Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....

Gruß
K.-H.

notar Proldi „Na ja, dieses Urteil betrifft 1 1. Allerdings bleibt die Frage offen, was bei...“
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Hallo, Proldi

Es besteht keinerlei Grund zum Pessimismus, noch dazu, weil Ihre Annahme falsch ist.

Was die "Konkurrenten" von 1+1, bzw. von Gmx angeht, die ggfls. "mit derselben Masche werben", so teilen Sie diesen Sachverhalt doch ganz einfach zB der Verbraucherzentrale Hamburg mit und weisen auf das Az. des OLG Koblenz hin. Die VZ wird den "Konkurrenten" dann schon Beine machen.

Natürlich können Sie dies auch der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (in Bad Homburg v.d.H.; Adresse steht im Internet) mitteilen.
Dann kostet es die Gegenseite richtig Geld.
Warum ?
Dort arbeiten Wettbewerbsrechtler !

Meckern allein genügt nicht; man muß auch etwas
tun. Ansonsten entsteht der Eindruck, wie bereits von einem anderen Autor mitgeteilt, daß "der Kleine der Dumme sei" (oder so ähnlich ...??)

Gruß - der Notar