...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.
Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.
Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:
Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.
Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....
Gruß
K.-H.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Hallo, Olaf19
Nicht ärgern, sondern das Richtige tun. Das Richtige ist:
a) Mitteilung an die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" (in Bad Homburg vor der Höhe),
b) Strafanzeige an Polizei/Staatsanwaltschaft senden wegen des Verdachts des Betruges (unter exakter Schilderung des relevanten Sachverhaltes)
m.d.B. um Benachrichtigung des zuständigen Ge-
werbeamtes, um im Hinblick auf § 35 GewO die
Entziehung der Gewerbeerlaubnis betr. Gmx und/oder 1+1 herbeizuführen.
Gruß - der Notar