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Wenn etwas "nicht kostenlos" ist.....

gelöscht_84526 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.

Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.

Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:

Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.

Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....

Gruß
K.-H.

Olaf19 notar „Hallo, Olaf19 Nicht ärgern, sondern das Richtige tun. Das Richtige ist: a...“
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Strafanzeige an Polizei/Staatsanwaltschaft senden wegen des Verdachts des Betruges (unter exakter Schilderung des relevanten Sachverhaltes)

Das möchte ich nun lautstark bezweifeln, dass das "Geburtstagsgeschenk" von GMX irgendeinen Straftatbestand erfüllt. Es mag wettbewerbsrechtlich nicht ganz einwandfrei sein, weil es dem Kunden vorgaukelt, er bekomme etwas geschenkt, was ja per definitionem bedeutet: es birgt keine Verpflichtungen in sich. Das wäre aber allenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

An einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für GMX hätte ich gar kein Interesse, meine E-Mail-Adresse dort möchte ich schon gern behalten. Auch hier wieder eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Mittel bzw. mit Kanonen auf Spatzen schießen. Nur weil GMX da etwas tut, was nicht streng korrekt ist, möchte ich ja nicht den ganzen Laden kaputtmachen lassen.

CU
Olaf