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Wenn etwas "nicht kostenlos" ist.....

gelöscht_84526 / 11 Antworten / Flachansicht Nickles

...dann darf es auch nicht als "kostenlos" beworben werden.

Dieser Grundsatz war anscheinend dem Unternehmen "1&1" nicht bekannt - könnte man zumindest meinen. Denn sonst hätte sich nicht ein Gericht damit befassen müssen.

Das Olg Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10 ist nun zu folgendem Beschluss gekommen:

Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen.

Sollte eigentlich jedem "normalen" Menschen klar sein....

Gruß
K.-H.

notar Olaf19 „GMX gehört doch auch zu 1 1, dann ist wohl endlich auch Schluss mit diesen...“
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Hallo, Olaf19

Ja, so, wie von Ihnen dargestellt, so ist es auch !

Zudem kann das OLG (Koblenz,bzw. das im Folgeverfahren zuständige) sogar noch ein saftiges Draufgeld gegen den betreffenden, notorischen Rechtsverweigerer verhängen, nur weil das in Rede stehende und veröffentlichte (!) OLG-Koblenz-Urteil
(in der Sache selbst) nicht berücksichtigt worden ist.

Ja, es stimmt, daß ein Urteil eine Rechtswirkung
nur zwischen den beiden Parteien des Rechtsstreites entfaltet. Andererseits ist die materielle Rechtsfrage durch das Urteil inhaltlich gelöst und Konkurrenz muß sich danach richten.

Schein-Argumente wie "hab-ich-nicht-gewußt" oder
"war-mir-unklar" oder "ich-hab-sowieso-keine-Ahnung" gelten da nicht !

Zudem: Das Bundeskartellamt und die 16 Landes-
kartellämter überwachen die "Lauterkeit des Wett-
bewerbs" als Behörden. Dorthin ein entsprechendes "Schreibebrieflein" richten und
zack: Die normale Rechtslage ist hergestellt.

Natürlich kann man die Gangster-Industrie besser
foppen, wenn man an die Wettbewerbszentrale
in Bad Homburg v.d.H. schreibt, dorthin den Sach-
verhalt meldet. Das wird dann für Firmen wie 1+1
und deren Konkurrenz so richtig teuer !

Das spricht sich garantiert rum - schon eine Alltags -sorge weniger !

Gruß - der Notar