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Frechheit hoch 3

dumboboy007 / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Mein Stiefsohn hat es mal wieder besser gewusst und hat sich bei einem Gebrauchtwarenhändler (An-Verkauf) einen PC für 100€ gekauft und nichts als Schwierigkeiten.
1)war ein Windows drauf ohne Liezens also illegal
2)Rechner funktioniert nicht (Rechner fährt nicht richtig hoch,bricht ab)
3)Habe Speichertest durchlaufen lassen und bei der hälfte schon 182 Fehler.
Jetzt kommt noch die Krönung er hat den Rechner zurückgebracht zum Reparieren als er zum ausgemachten Zeitpunkt da ist kommt die aussage er habe keine zeit gehabt und das liegt am Linux das wir aufspielen wollten (da gibt es immer Probleme).
Als der Stiefsohn dann sagte er möchte die Ware zurückgeben sagte der Verkäufer er soll doch zum Anwalt gehen.
Jetzt habe ich die Kiste da.
Der Stiefsohn ist 17Jahre alt also müsste er doch die Ware zurück nehmen wenn ich darauf bestehe er ist nicht Volljährig.

Frechheit hoch 3 Xdata
Sovereign Sylvia Crazy Eye „Ob gebraucht ware verkauft wird oder neuware, macht glaub ich schon rechtlich...“
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Crazy Eye,
die 6 Monate, die du im Kopf hast, beziehen sich wohl auf die ersten 6 Monate der 2-jährigen Gewährleistung, in denen die Beweislast beim Verkäufer/Hersteller liegt.
Es kann aber auch sein, dass du dabei an 6 Monate Garantie denkst, die oft gegeben wird und für diesen kurzen Zeitraum nur dann Sinn macht, wenn der Verkäufer/Hersteller für den Garantiefall eine auszergewöhnliche Leistung verspricht, die das vom BGB geforderte oder das marktübliche Minimum übersteigt.
Ansonsten ist mir nicht bekannt, wann eine nur 6-monatige Gewährleistungsfrist, so es sie denn für diesen Zeitraum gibt, angewandt wird. Da spielt Neuware oder Gebrauchtware keine Rolle.

"Ich habe dort nämlich auch die 6 Monate in kopf, aber da er unter jedlicher frist liegt ist der händler natürlich zur Wandlung, reperatur oder erstatung des betrages verpflichtet" -
Dieses ist kausal nicht so. Grundsätzlich ist der Verkäufer zu keiner der drei Masznahmen verpflichtet, sondern in den ersten 6 Monaten einer Gewährleistung kann der Käufer auf einer Masznahme bestehen; diese muss aber auch wirtschaftlich verträglich für den Verkäufer sein; nach den 6 Monaten hat der Verkäufer mehr oder weniger das Wahlrecht, welche Masznahme er durchführt.

HAND
Sylvia