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Frechheit hoch 3

dumboboy007 / 24 Antworten / Baumansicht Nickles

Mein Stiefsohn hat es mal wieder besser gewusst und hat sich bei einem Gebrauchtwarenhändler (An-Verkauf) einen PC für 100€ gekauft und nichts als Schwierigkeiten.
1)war ein Windows drauf ohne Liezens also illegal
2)Rechner funktioniert nicht (Rechner fährt nicht richtig hoch,bricht ab)
3)Habe Speichertest durchlaufen lassen und bei der hälfte schon 182 Fehler.
Jetzt kommt noch die Krönung er hat den Rechner zurückgebracht zum Reparieren als er zum ausgemachten Zeitpunkt da ist kommt die aussage er habe keine zeit gehabt und das liegt am Linux das wir aufspielen wollten (da gibt es immer Probleme).
Als der Stiefsohn dann sagte er möchte die Ware zurückgeben sagte der Verkäufer er soll doch zum Anwalt gehen.
Jetzt habe ich die Kiste da.
Der Stiefsohn ist 17Jahre alt also müsste er doch die Ware zurück nehmen wenn ich darauf bestehe er ist nicht Volljährig.

Xdata dumboboy007 „Frechheit hoch 3“
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Irgendwas kann man bestimmt machen:
Erstmal würde ich den bei Microsoft anzeigen wegen der illegalen kopie.

Eine Anzeige bei der Gewerbeaufsicht oder beim Ordnungsamt, genau kenne ich mich damit nicht aus.
Selbst wenn es nichts bringt, schon aus Prinzip würde ich was versuchen.
-- vielleicht eine Verbraucherzentrale befragen.

shrek3 Xdata „Frechheit hoch 3“
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Also, mit der Drohung an Microsoft und der Polizei wegen Betrugs hättest du ihn ganz schön in der Hand.
Zwar müsste man dem Händler letztlich noch nachweisen, dass er ein legales Windows zugesichert hätte.
Doch auch so darf er keinen Windows-Rechner verkaufen, auf dem ein illegales, aber aktiviertes Windows drauf ist.

Mag sein, dass der Händler nicht nur ein faules Ei ist, sondern auch noch ein besonders primitiver und dummer Kleingauner ist und sich nicht einschüchtern lässt.

Dann kriegt er es eben mit den Behörden zu tun - wenigstens etwas Entschädigung für den Ärger...

Gruß
Shrek3

gelöscht_84526 shrek3 „Also, mit der Drohung an Microsoft und der Polizei wegen Betrugs hättest du ihn...“
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"Mag sein, dass der Händler nicht nur ein faules Ei ist, sondern auch noch ein besonders primitiver und dummer Kleingauner ist und sich nicht einschüchtern lässt."

Da es sich bei dem Händler nach Angabe des Threadstarters um den Betreiber eines sogenannten "An- und Verkaufs" handelt, sehe ich deine Aussage als ziemlich gewagt an!

"Dann kriegt er es eben mit den Behörden zu tun - wenigstens etwas Entschädigung für den Ärger..."

Was ich auf Grund der vorliegenden Sachlage stark bezweifle....

Wenn der Threadstarter geschrieben hätte, dass er den Gebrauchtrechner in einem Computerladen gekauft hat, dann sähe die Sache natürlich ganz anders aus. Ansonsten siehe meinen Kommentar weiter unten.

Gruß
K.-H.
gelöscht_84526 dumboboy007 „Frechheit hoch 3“
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Ich sehe das anders:

Erst Schrott kaufen, und dann darüber meckern, dass sich auf dem Rechner ein "illegales" Windows befindet. Wobei du nicht mal angibst, ob es sich bei dem installierten Windows um Windows 3.1 oder Win98 oder sonsteine uralte Version handelt. Da wurde eine Uralt-Möhre gekauft - und nun, wo man feststellt, dass das Teil nichts ist, wird als Mittel zum Zweck (Umtausch oder Rückgabe des Teils) in fast schon erpresserischer Art und Weise versucht, dem Händler womöglich unterzuschieben, dass er irgendetwas Illegales gemacht hat, weil der den Rechner mit einem Windows-System verkauft hat. Das ist ja sowas von "an den Haaren herbeigezogen", dass es schon lächerlich wirkt. Und einige Forenmitglieder meinen auch noch, dass sie dich mit deiner Meinung unterstützen müssen. Da kann man nur den Kopf schütteln!

Was hättest du denn gemacht, wenn die alte Krücke "richtig" laufen würde und da wäre Windows schon drauf gewesen? Hättest du dich dann auch über das "illegale" Windows aufgeregt? Ich glaube nicht daran - selbst dann nicht, wenn du es sofort gelöscht hättest und es nicht gebrauchen könntest! Außerdem wird ja nicht der Händler das Windows aufgespielt haben, sondern der Kunde, welcher den Rechner dem Händler zum Weiterverkauf überlassen hat (du schreibst ja was von "An- und Verkauf"). Ich glaube kaum, dass der Trödel-Händler verpflichtet ist, jeden Rechner, den er zum Weiterverkauf von irgendwelchen Kunden bekommt, daraufhin zu überprüfen, ob dieser funktioniert oder ob da ein System aufgespielt ist und wenn ja, welches. Bei einem Computerhändler, welcher auch gebrauchte Rechner verkauft, da sähe das wohl etwas anders aus. Da könnte man dann davon ausgehen, dass dieser die Gebrauchtgeräte vor dem Weiterverkauf überprüft - der müsste dann ja auch ein Jahr Garantie übernehmen. Bei einem An- und Verkauf, wo man allen möglichen Trödel kaufen kann, ist das wohl eher nicht so der Fall! Da gilt dann der alte Grundsatz "gekauft wie gesehen". Stell dir mal vor, so ein Trödler sollte für all seine Waren (also alte Radios, Fernseher, Waschmaschinen, Uhren, Kleinelektrogeräte, Fotoapparate, Nähmaschinen, Tauchsieder, Spielzeug, und.... und..... und....) eine einjährige Garantie übernehmen - dann gäbe es diese Art von Geschäften wahrscheinlich gar nicht mehr!

Dieses "illegale" Windows ist doch nun nur ein vorgeschobener Grund, um die Schrottkiste wieder los zu werden. Aber was hast du denn gedacht, was man für 100 Euronen für einen Rechner bekommt - vor allen Dingen dann, wenn man ihn im "An- und Verkauf" ersteht? Da musst du mit rechnen, dass das nichts ist - auch wenn er äußerlich noch so schön glänzt! Immerhin hätte man sich den Rechner ja beim Gebrauchtwarenhändler mal anschließen lassen können, dann hätte man schon erkennen können, was damit los ist. Aber wenn man die Katze im Sack kauft.......

Bei uns gibt es auch diese Gebrauchtwarenhändler. Da kann ich die erstandenen Sachen innerhalb von zwei Werktagen zurückgeben. Wenn ich allerdings mit dem gekauften Gegenstand erst nach einer Woche dort wieder antanze, dann habe ich halt Pech gehabt. Und wenn du meinst, dass der Händler die Ware zurücknehmen "muss", weil dein Stiefsohn "erst" 17 ist, dann kann ich mir denken, dass du da wohl auch Pech haben wirst. Da wird wohl der sogenannte "Taschengeldparagraph" zur Anwendung kommen:

§ 110 (BGB) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Mehr dazu bei Wikipedia.

Fazit: Ich kann deine Aufregung nicht nachvollziehen. Hättest ja mit deinem Stiefsohn zum Gebrauchtwarenhändler (oder besser zum Computerfachhändler) gehen können und ihn dort "vor Ort" beraten können. Ansonsten sieh es so, dass er auf Grund seines "Besserwissens" (wie du es ja bezeichnest) hier mal ordentlich Lehrgeld bezahlt hat!

Gruß
K.-H.

RW1 gelöscht_84526 „Ich sehe das anders: Erst Schrott kaufen, und dann darüber meckern, dass sich...“
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@K.H: Ich glaube kaum, dass der Trödel-Händler verpflichtet ist, jeden Rechner, den er zum Weiterverkauf von irgendwelchen Kunden bekommt, daraufhin zu überprüfen, ob dieser funktioniert oder ob da ein System aufgespielt ist und wenn ja, welches.

Da irrst Du Dich aber gewaltig. Wir haben hier im Forum einige Gewerbetreibende, (auch ich hatte mal einen Laden), die werden Dir was anderes erzählen. Grundsätzlich bist Du als Gewerbetreibender sogar verpflichtet auf die verkaufte Ware, auch wenn gebraucht, Garantie zu gewähren. Mindestens 6 Monate. Und wenn Du sie nicht einschränkst, sogar ein ganzes Jahr!

Das Ganze geht sogar soweit, dass Du z.B. als "Restaurantinhaber", wenn Du Deinen alten Firmentransporter an eine Privatperson verkaufst, auch da noch Garantie geben musst, obwohl Du mit dem eigentlichen Gewerbe "Fahrzeughandel" gar nichts zu tun hast.

Die Frage die sich aber hier stellt, ist die, hat er einen "funktionsfähigen" Computer gekauft, oder Einen PC zum Ausschlachten!

gelöscht_84526 RW1 „@K.H: Da irrst Du Dich aber gewaltig. Wir haben hier im Forum einige...“
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Wie sieht es denn deiner Meinung nach aus, wenn diese Händler die angebotenen Waren "im Auftrag des Kunden" nur zum Weiterverkauf anbieten, sie also nur den Raum/Platz zum Verkaufen anbieten/zur Verfügung stellen (wie es zumeist bei diesen Trödelläden ist)? Ist doch so ähnlich wie zum Beispiel die Flohmarktveranstalter. Die stellen doch auch nur den "Verkaufsplatz" gegen eine Gebühr (z.B. 10 Euro pro laufenden Meter) zur Verfügung. Haften die dann auch dafür, wenn ihre "Kunden", also die privaten Flohmarktbeschicker Schrott verkaufen? Da liegt der Fall doch dann genau so, denn der Flohmarktveranstalter handelt ja gewerblich. Der Verkäufer an und für sich ist ja Privatmann, also wäre der ja "aus dem Schneider", aber der Flohmarktveranstalter als gewerblich Handelnder müsste dann ja für die eventuell in Anspruch zu nehmende Garantieleistung aufkommen.

Ich habe ja auch geschrieben: Stell dir mal vor, so ein Trödler sollte für all seine Waren (also alte Radios, Fernseher, Waschmaschinen, Uhren, Kleinelektrogeräte, Fotoapparate, Nähmaschinen, Tauchsieder, Spielzeug, und.... und..... und....) eine einjährige Garantie übernehmen .... Wie ist denn deine Meinung dazu? Trifft das dann auch zu? Kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, denn dann gäbe es diese Läden mit Sicherheit nicht mehr! Wer würde solch ein Risiko eingehen?

Gruß
K.-H.

RW1 gelöscht_84526 „Wie sieht es denn deiner Meinung nach aus, wenn diese Händler die angebotenen...“
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Hallo K.H.

mit dem Trödelmarkt und "im Kundenauftrag" ist das so ne Sache. Nach meiner Meinung sieht das so aus:

Auf dem Trödelmarkt hast Du es nicht grundsätzlich mit Gewerbetreibenden zu tun, sondern meist mit Privatleuten. Aber auch hier gilt (wie z.B. bei ebay oft auch richtig geschrieben): wenn Du die Gewährleistungsrechte nicht beim Verkauf ausdrücklich aus schlisst, stehen dem Käufer laut §§ 437 ff BGB die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu!!!!

Beim Kauf "Im Kundenauftrag" kommt der Kaufvertrag über die Ware nicht mit dem Händler zustande, sondern im Wege eines Agenturgeschäftes, mit dem Voreigentümer! Danach gilt das Gleiche wie oben beschrieben.

@Bimbo001: Eine recht gut und verständlich geschrieben Info dazu findet man hier ab Punkt 5 wird es für unsere Sache hier interessant! Es geht dabei zwar um ebay Geschäfte, aber das ändert nichts an der Rechtslage bzgl. Gewährleistung.


Xdata gelöscht_84526 „Wie sieht es denn deiner Meinung nach aus, wenn diese Händler die angebotenen...“
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Das kann doch nicht dein Ernst sein den Käufer indirekt erpressung zu unterstellen.
Gerade weil er für das Teil 100 Euro genommen hat erfüllt es den Tatbestand des Betruges wenn es Schrott sein sollte.
Sollte er Sonderrechte haben weil es ein Tödelladen ist.
Bei Flohmäkten gibt es alten Ram Mainboards usw die man auf eigenes Risiko kauft.
Wenn er aber sagt die sind OK oder getestet dann steht er genauso in der Pflicht wie jeder seiröse Händler.

Also mir mißfällt die Art, ob er den auch anzeigen würde wenn die Krücke funktioniert hätte und das Windows
gelöscht hätte.

Das illegale Windows ist ein vorgeschobener Grund den Schrott wieder los zu werden?
Du gibst also dem Käufer schuld weil er vielleicht aus Unwissenheit oder -- Unerfahrenheit sich hat Srchrott andrehen lassen.


Ich hab eine Weile gezögert den Hinweis mit Microsoft zu geben. Deren Lizenzpolitik mag keiner.
Aber die dreiste Art des Händlers
und es auf das Aufspielen von Linux zu schieben das sein Schrott defekt ist.
Warum nimmt er seinen Mist nicht zurück

Sovereign Sylvia RW1 „@K.H: Da irrst Du Dich aber gewaltig. Wir haben hier im Forum einige...“
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@rw1
Hier irrst du dich auch ein wenig, wenn ich mich nicht irre.
Wenn du selbst einen Laden hattest, dann solltest du eigentlich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen und wissen, dass du überhaupt nicht zum Abgeben einer Garantie verpflichtet bist (wobei du allerdings an das Garantieversprechen gebunden bist, solltest du ein solches beim Verkauf abgeben - §443 BGB). Dagegen können gewerblich Handelnde bei Gebrauchtgütern die gesetzliche 2-jährige Gewährleistungsfrist zwar auf ein Jahr verkürzen (eine Mindestdauer von 6 Monaten gibt es nicht), aber ausschlieszen können sie sie nicht.

@Your Royal Heinzness
"Wie sieht es denn deiner Meinung nach aus, wenn diese Händler die angebotenen Waren "im Auftrag des Kunden" nur zum Weiterverkauf anbieten, sie also nur den Raum/Platz zum Verkaufen anbieten/zur Verfügung stellen (wie es zumeist bei diesen Trödelläden ist)?"
In dem Fall ist der Händler Erfüllungsgehilfe des beauftragenden Kunden und macht sich u.U. sogar der Hehlerei strafbar (illegales Betriebssystem). Aber auch wenn der Händler im Auftrag verkauft, so kommt der Kaufvertrag nicht zwischen Käufer und beauftragendem Kunden, sondern zwischen Käufer und Händler zustande, und somit ist der Händler derjenige, der die Gewährleistung zu vergeben hat und im Falle von Problemen der zuständige Ansprechpartner ist. Was der Händler hinterher mit dem beauftragenden Kunden abwickelt, ist für den Käufer nicht relevant. Letztlich ist es dasselbe, als wenn du in einem regulären PC-Markt Neuware kaufst. Von wem der Markt seine Ware und zu welchen Konditionen bezog, ist für das Kaufvertragsverhältnis zwischen Markt und Endkäufer erst einmal völlig ohne Belang. Allerdings gibt es hier oft den Unterschied, dass eine gegebene Herstellergarantie eine längere Dauer als die gesetzliche Gewährleisungsfrist haben kann (was sogar bei Gebrauchtwaren-Händlern noch vorkommen kann); dann wird der Käufer mit dem Hersteller in Kontakt treten müssen.

Wie sich das bei Flohmarktveranstaltern verhält, bin ich mir nicht sicher; es hängt sicherlich auch davon ab, ob der Flohmarkt privat (also z.B. einmal im Jahr und ohne Standgebühr) oder gewerblich (z.B. regelmäszig einmal die Woche und mit Standgebühr) abgehalten wird. Aber nach meinem Verständnis müsste der Veranstalter genauso auszen vor sein wie der Vermieter von Gewerberäumen; eben aus der Sicht, zwischen welchen Personen der Kaufvertrag zustande kommt.

Was ich mir bei Trödlern vorstellen kann ist, dass Gerichte argumentieren, dass Ware in Trödelläden schon von Natur des Ladens aus nicht mit dem Anspruch auf und gewöhnlich nicht mit dem Versprechen der Funktionstüchtigkeit angeboten werden und somit der Käufer alleine die Verantwortung der Folgen seines Kaufes zu tragen hat. Auch ist das Prinzip des Trödelladens Allgemeinwissen, so dass es auch hier kein Herausreden gibt. Erst recht dürften Gerichte im Falle von Flohmärkten so argumentieren, da Verkäufer auf Flohmärkten naturgemäsz keine feste Geschäftsadresse haben und es nicht in der Natur von Flohmärkten liegt, dass sich der Käufer nach dem Kauf vom Verkäufer die Personaldaten geben lässt.

Zum konkreten Fall: Bimbo hat uns leider nicht mitgeteilt, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber über die Eigenschaften des PCs ausgesagt hat. Insofern ist Bimbo's Aussage von "Frechheit hoch 3" reichlich unfundiert und voreilig. Da bleibt mir nur, King-Heinz zuzustimmen: "Ansonsten sieh es so, dass er auf Grund seines 'Besserwissens' (wie du es ja bezeichnest) hier mal ordentlich Lehrgeld bezahlt hat!"

HAND
Sylvia

Crazy Eye Sovereign Sylvia „Frechheit hoch 3? Oder: dumm gelaufen?“
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Ob gebraucht ware verkauft wird oder neuware, macht glaub ich schon rechtlich einen unterschied ;)

Ich habe dort nämlich auch die 6 Monate in kopf, aber da er unter jedlicher frist liegt ist der händler natürlich zur Wandlung, reperatur oder erstatung des betrages verpflichtet

Sovereign Sylvia Crazy Eye „Ob gebraucht ware verkauft wird oder neuware, macht glaub ich schon rechtlich...“
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Crazy Eye,
die 6 Monate, die du im Kopf hast, beziehen sich wohl auf die ersten 6 Monate der 2-jährigen Gewährleistung, in denen die Beweislast beim Verkäufer/Hersteller liegt.
Es kann aber auch sein, dass du dabei an 6 Monate Garantie denkst, die oft gegeben wird und für diesen kurzen Zeitraum nur dann Sinn macht, wenn der Verkäufer/Hersteller für den Garantiefall eine auszergewöhnliche Leistung verspricht, die das vom BGB geforderte oder das marktübliche Minimum übersteigt.
Ansonsten ist mir nicht bekannt, wann eine nur 6-monatige Gewährleistungsfrist, so es sie denn für diesen Zeitraum gibt, angewandt wird. Da spielt Neuware oder Gebrauchtware keine Rolle.

"Ich habe dort nämlich auch die 6 Monate in kopf, aber da er unter jedlicher frist liegt ist der händler natürlich zur Wandlung, reperatur oder erstatung des betrages verpflichtet" -
Dieses ist kausal nicht so. Grundsätzlich ist der Verkäufer zu keiner der drei Masznahmen verpflichtet, sondern in den ersten 6 Monaten einer Gewährleistung kann der Käufer auf einer Masznahme bestehen; diese muss aber auch wirtschaftlich verträglich für den Verkäufer sein; nach den 6 Monaten hat der Verkäufer mehr oder weniger das Wahlrecht, welche Masznahme er durchführt.

HAND
Sylvia

Crazy Eye Sovereign Sylvia „Crazy Eye, die 6 Monate, die du im Kopf hast, beziehen sich wohl auf die ersten...“
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Die wahlmöglichkeiten hat sicher der verkäufer, ob er das gerät repariert oder einen gleichwertigen ersat(wird wohl kaum möglich sein) oder das geld zurück zahlt. Verpflichtet ist er aber wohl schon, da man von gewährleistungsansprüchen ausgehen kann, bei einen so neu gekauften gerät - außer der händler kann anchweisen das die Kunden das gerät zerstört haben.

Mit de r6 Monats frist werd ich heut abend nochmal googeln^^

Edit. hab jetzt schon gegoogelt du scheinst recht zu haben ;)

http://www.filmpraxis.de/forum/messages/4251.html

Dann bin ich mit den 6 Monaten wohl wirklich mit der beweislast umkehr durcheinander gekommen.

RW1 Sovereign Sylvia „Frechheit hoch 3? Oder: dumm gelaufen?“
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@Sovereign Sylvia:

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist mir durchaus bekannt. Mit der Reduzierung auf nur 1Jahr hast Du allerdings Recht. Das habe ich falsch geschrieben.

Grundsätzlich werden Garantieleistungen nur von einem gewerblichen Verkäufern nach eigenen Vorgaben erbracht. Aber wenn er eine Garantie zusagt ist er daran gebunden.

Gewährleistung hat allerdings auch eine Privatperson zu erbringen, ABER als Privatperson kann man im Gegensatz zum Händler, die Gewährleistung ausschließen. Dies muss dem Käufer vor Vertragsabschluss jedoch mitgeteilt werden!

Es spielt also in unserem vorliegenden Fall im Prinzip keine Rolle. FALLS dem Stiefsohn nicht vorher in irgend einer Form dargelegt wurde, dass es sich um eine defekte Ware handelt, oder dass eine Gewährleitung ausgeschlossen wurde (weil Privatverkauf)MUSS der PC funktionsfähig sein!

Interessant wäre mal zu wissen, ob der Händler in seinem Laden seine Geschäftsbedingungen ausgehängt hat und wie die lauten. Es besteht ja durchaus die Möglichkeit dass er dort erklärt, dass alle seine Waren Agenturverkäufe im Auftrag seiner Kunden sind und deshalb jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dann hätte der Stiefsohn jedoch ganz schlechte Karten!

Nickeline dumboboy007 „Frechheit hoch 3“
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1) Daß ein Windows ohne Lizenz drauf ist, ist nicht per se illegal. Wenn ich einen alten PC verkaufen würde, dann würde ich die alte Windows-Installation natürlich drauflassen (nur zum Testen, daß der PC geht) und den Käufer darauf hinweisen, daß er unverzüglich eine gültige Windows-Lizenz (oder von mir aus irgendeine Linux-Distribution) darüberzuinstallieren hat. Es sei denn, ich wäre gewillt, meine Windows-Lizenz mitzuverkaufen. Aber das spiegelt sich dann natürlich auch im Preis wieder.

2) und 3) Wenn der Speicher nicht ok ist, dann entweder auf funktionierendem Speicher bestehen oder das Geschäft rückgängig machen. Wenn der PC nicht ausdrücklich als defekte Bastel-Ware verkauft wurde, dann hat er zumindest grundsätzlich zu funktionieren.

Gruß NiNe

peterson Nickeline „1 Daß ein Windows ohne Lizenz drauf ist, ist nicht per se illegal. Wenn ich...“
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Wenn ich einen alten PC verkaufen würde, dann würde ich die alte Windows-Installation natürlich drauflassen (nur zum Testen, daß der PC geht) und den Käufer darauf hinweisen, daß er unverzüglich eine gültige Windows-Lizenz (oder von mir aus irgendeine Linux-Distribution) darüberzuinstallieren hat.

Xdata peterson „Und genau damit läufst Du ins Messer“
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Nach seinen Angaben hatte der Käufer wohl ein Linux aufgespielt.
Das hat der Händler dann als "vorgeschobenen Grund " dafür das defekte Gerät nicht zurückzunemen oder
auch nur an Reparatur oder ähnliches zu denken.


Ich hab mal einen Rechner mit Linux für zwei ältere Leute aus meinen Lagerbeständen aufgebaut.
Die wären beinahe auf ähnliche "angebote reingefallen"
Nach ersten Anfangsprpblemen läuft der nun mit DsL

Mam kann nicht verlangen das alle Fachleute sind und auf unseriöse Angebote nicht reinfallen würden.

Nicht der Bertrogene hat Schuld, wie momentan oft die Denkart scheint, sondern der Betrüger.

Xdata Nachtrag zu: „Nach seinen Angaben hatte der Käufer wohl ein Linux aufgespielt. Das hat der...“
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Also momentan bin ich mir nicht mehr sicher ob der Rat mit Ms so richtig war.
Sicher ist bei vielen alten Gebrauchtrechnern ein Windows drauf.
Dann würde sich ja jeder strafbar machen.
Hab mich aber in die Lage des Threaderöfners versetzt, der nun vor einem defekten Teil für 100Euro sitzt.



torsten40 Xdata „Also momentan bin ich mir nicht mehr sicher ob der Rat mit Ms so richtig war....“
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King Heinz trifft es schon sehr genau.
Schrott kaufen ohne sich vorher zu Informieren, dann hinterhet rum weinen weils nicht wie erhofft war.
Was willst Du denn von einen Gebrauchthändler erwarten? Gerbraucht ist gebraucht.

dumboboy007 torsten40 „King Heinz trifft es schon sehr genau. Schrott kaufen ohne sich vorher zu...“
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Hallo zusammen
ich habe eigentlich schon mit Interesse Gerechnet am Thema gerechnet aber nicht mit so viel .
Also zur Klärung einiger Ungereimtheiten noch ein paar Tatsachen.
1) Das Bs. war Win XP und wurde vom Händler draufgespielt um angeblich die Funktionalität des Rechners zu prüfen was eine Lüge sein muss, denn auf eine Rechner mit defektem Speicherriegel kann ich kein BS daraufspielen ohne Fehlermeldung oder Abbruch der Installation.
2)Der Speicher muss defekt gewesen sein denn der Rechner hat beim Booten schon abgebrochen.
3) Das mit dem Taschengeldgesetz ist auch so eine sache (habe etwas Rescherschiert).
4)Laut aussage von Microsoft ist so etwas Legal,wenn dann würde ich mich Strafbar machen wenn ich das BS weiterverwende.
5)Im Grunde wurde die Dummheit und Leichtgläubigkeit eines Nichtwissenden ausgenutzt und dann wird man einfach mit Drohungen eingeschüchtert.
6)Wenn der Händler die Ware zum ausschlachten Verkauf hätte hätte keiner ein Wort darüber verloren.
Normalerweise müsste man es darauf ankommen lassen aber jeder scheut doch nur denn Ärger, die Zeit die man investieren muss und die Kosten um so einem Händler zu zeigen welche Rechte und Pflichten Käufer und Händler haben.

gelöscht_84526 dumboboy007 „Hallo zusammen ich habe eigentlich schon mit Interesse Gerechnet am Thema...“
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zu Punkt 1.: "....wurde vom Händler draufgespielt um angeblich die Funktionalität des Rechners zu prüfen was eine Lüge sein muss,.."

Da hättest du vor deiner Aktion (Installation von Linux) nachsehen können, wann das BS installiert wurde. Möglichkeiten gibt es genug.

zu Punkt 2.: "Der Speicher muss defekt gewesen..."

Eine andere Möglichkeit kommt für dich nicht in Frage? Oder ist das nur eine Annahme?

zu Punkt 3.: "Das mit dem Taschengeldgesetz ist auch so eine sache..."

Das ist ein Gesetz, welches es schon ewig gibt. Und es gilt für Kinder ab 7 Jahren. Da dein Stiefsohn 17 Jahre ist - also kurz vor der Volljährigkeit - sollte man von solchen Gesetzen zumindest schon mal gehört haben...

zu Punkt 4.: "Laut aussage von Microsoft ist so etwas Legal,..."

Richtig. Selbst Vista kann man 30 (oder sind es sogar 60) Tage probieren. Man braucht bei der Installation nicht mal einen Key eingeben.....

zu 5.: "Im Grunde wurde die Dummheit und Leichtgläubigkeit eines Nichtwissenden ausgenutzt und dann wird man einfach mit Drohungen eingeschüchtert."

Nichtwissen schützt vor Strafe nicht. In deinem Fall kann man sagen: Da informiert man sich einfach vorher. Und was die "Drohung" betrifft: Was hat der Händler dir denn angedroht? Er hat - nach deinen Aussagen - nur darauf hingewiesen, dass du dir einen Anwalt nehmen kannst oder sollst. Wo ist da die Drohung? Ist doch sein gutes Recht, gegen deine sich im Nachhinein als unberechtigt herausgestellten Forderungen anzugehen. Ich weiß ja nicht, wie du dich verhalten hast, als du mit deiner Rückgabeforderung beim Händler hereingeplatzt bist, aber es gibt da ein Sprichwort: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.......

Gruß
K.-H.

Pumbo gelöscht_84526 „zu Punkt 1.: ....wurde vom Händler draufgespielt um angeblich die...“
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Ach was, alles viel zu kompliziert.

Teenager werden auch bei berechtigten reklamationen oft gerne von Händlern verarscht und über den Tisch gezogen, da sie i.a. ihre Rechte nicht so gut kennen. Ist meiner 16 jährigen auch schon so gegangen. Als ich dann daraufhin (alleine) diesbezüglich auf der Bildfläche erschien, sah die Sache ganz schnell ganz anders aus. Natürlich ohne Rumgebrülle, wüsten Drohungen und Gewedel mit dem BGB (am besten schon vom Gehweg aus) o.ä.-einfach ganz leise die Fakten darlegen und mal nachfragen, wie man sich die Regelung der Sache vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben ohne weiteres Rumgeblödel nun konkret vorstellt. Und vermeintlicher Granit wird ganz schnell zu Butter

Die Teenagareverarsche des Einzelhandels kann ich aber auch ein Stück weit verstehen, da es doch eine ganze Anzahl Rotzlöffel gibt, die auf alle möglichen - sagen wir mal ethisch nicht unbedingt vorbildliche - Ideen im Zusammenhang mit Reklamationen kommt, von denen sie i.a. in ein paar Jahren mit zunehmendem Alter dann am liebsten selbst nichts mehr wissen wollen (ich nehme mich da nicht unbedingt aus -schäm-)

Ich denke, da mal als gestandener Erwachsener hin, der aber mit seinem Auftreten auch dem Gegenüber den Eindruck vermitteln sollte, dass er es nicht nötig hat, einem einen Hunni mit schrägen Mitteln aus den Rippen zu leiern, und mal nachfragen, wie man sich nach der ersten gemeinsamen Gaudi nun wirklich die Regulierung der Angelegenheit vorstellt. Dazu nur mit dem Geschäfstführer verhandeln. Dabei sachlich den Schaden vorstellen ggf. Zeugen dafür in's Gespräch nebenbei einfließen lassen, sich in der rechtlichen Seite ein wenig vorher firm machen, so dass man berechtigte Ansprüche belegen kann (und auch weiß, was man überhaupt erwarten darf) und sich auch eine Strategie überlegen, wie man bei weiterer Bockigkeit sinnvoll und erfolgverpsrechend vorgehen will, damit man das ggf. auch gleich in Aussicht stellen kann. Da gibt's nicht nur den kostenpflichtigen Anwalt sondern die Palette erstreckt sich von IHK über Darstellung der Sachlage im WEB/Verbraucherzentrale bis hin zu einer Betrugsanzeige ("hat mir kaputten Rechner verkauft und will mir die Kohle nicht rausrücken"). Da kann man i.a. 'ne Menge Spaß haben, ohne dafür groß was bezahlen zu müssen.

Ist der Händler nicht vollends verblödet, wird er 'nen intakten Speicherriegl rausrücken und einbauen-natürlich die Rechtmäßigkeit der Ansprüche vorausgesetzt.

gelöscht_84526 Pumbo „Ach was, alles viel zu kompliziert. Teenager werden auch bei berechtigten...“
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Sag ich doch: Wie man in den Wald reinruft.....

Ich kenne diese Spielchen auch, deshalb kann ich mir meiner Meinung nach erlauben, hier meine Ansichten darzustellen. Ich habe selber 5 Kinder, und da ist mir schon so einiges untergekommen, das kannst du mir glauben. Aber ich muss sagen, dass ich bisher so ziemlich alles wieder habe geradebiegen können, was meine Kinder (gerade während der Pubertät, wo die dann meinen, dass alle Erwachsenen blöd sind und sie - die Kids - alles besser wissen) so "verbockt" haben und wo sie dann hinterher doch eingesehen haben, dass das Mist war, was sie sich da selber eingebrockt haben. Lehrgeld haben sie auch schon gezahlt, aber da muss man in dem Alter durch.... :-))

Na ja, ist zwar nicht schön, wenn man mal 100 Euronen durch so einen Mist verballert, aber es gibt schlimmere Sachen. Und im Endeffekt weiß man in dem hier vorliegenden Fall ja nun wirklich nicht, wie und auf welche Weise der Threadstarter sich mit dem Händler nach dem Fehlkauf versucht hat, zu einigen. Wenn der Händler allerdings schon dem Threadstarter rät, dass er sich einen Anwalt nehmen soll, dann kann ich mir irgendwie den Vorgang im Laden lebhaft vorstellen. War sicher nicht so, wie man sich den Versuch einer "gütlichen Einigung" vorstellen kann.

Gruß
K.-H.

SmallAl dumboboy007 „Hallo zusammen ich habe eigentlich schon mit Interesse Gerechnet am Thema...“
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zu 1&2) Dein Problem scheint aufgrund vom defekten Speicher passiert zu sein, Speicher kann allerdings auch gerne beim Transport kaputt gehen oder sich lockern (eventuell gar nicht kaputt ?)

zu 3) 100 € für einen 17jährigen sind locker als Taschengeld okay - oder hatte er nicht das Geld zur freien Verfügung ?

zu 4) ohne Worte

zu 5) Ich Tippe jetzt mal auf Aussage gegen Aussage - zumindest scheint mir der Ton dieses Threads nicht gerade von Kompromissbereitschaft und Entgegenkommen zu reden ... beider Seiten ?!

zu 6) wenn der Preis für die Teile in Ordnung scheint - warum dann das Gebrüll ?

Generell meine ich, daß man nicht gleich die Keule auspacken muß - was ist es denn für ein PC - vielleicht lohnt es mit weiteren 30 € (für RAM) einen Rettungsversuch zu machen ?

WVB-38 dumboboy007 „Frechheit hoch 3“
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"Mein Stiefsohn hat es wieder mal besser gewusst"

- darauf gibt es nur eine Antwort: --- wem nicht zu raten ist, ist auch nicht zu helfen.--
auch ich und alle hier (vermute ich mal) waren mal jung, 17 Jahre alt, hatten Vorstellungen davon, was wir uns (materiell) wünschten und gaben unser Geld für "Schrott" aus.
Hauptsache, man lernt daraus, sein Geld zu beherschen und nicht, sich von "Werbung" und "Wünschen" verführen zu lassen.