Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

Frechheit hoch 3

dumboboy007 / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Mein Stiefsohn hat es mal wieder besser gewusst und hat sich bei einem Gebrauchtwarenhändler (An-Verkauf) einen PC für 100€ gekauft und nichts als Schwierigkeiten.
1)war ein Windows drauf ohne Liezens also illegal
2)Rechner funktioniert nicht (Rechner fährt nicht richtig hoch,bricht ab)
3)Habe Speichertest durchlaufen lassen und bei der hälfte schon 182 Fehler.
Jetzt kommt noch die Krönung er hat den Rechner zurückgebracht zum Reparieren als er zum ausgemachten Zeitpunkt da ist kommt die aussage er habe keine zeit gehabt und das liegt am Linux das wir aufspielen wollten (da gibt es immer Probleme).
Als der Stiefsohn dann sagte er möchte die Ware zurückgeben sagte der Verkäufer er soll doch zum Anwalt gehen.
Jetzt habe ich die Kiste da.
Der Stiefsohn ist 17Jahre alt also müsste er doch die Ware zurück nehmen wenn ich darauf bestehe er ist nicht Volljährig.

Frechheit hoch 3 Xdata
Sovereign Sylvia RW1 „@K.H: Da irrst Du Dich aber gewaltig. Wir haben hier im Forum einige...“
Optionen

@rw1
Hier irrst du dich auch ein wenig, wenn ich mich nicht irre.
Wenn du selbst einen Laden hattest, dann solltest du eigentlich den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen und wissen, dass du überhaupt nicht zum Abgeben einer Garantie verpflichtet bist (wobei du allerdings an das Garantieversprechen gebunden bist, solltest du ein solches beim Verkauf abgeben - §443 BGB). Dagegen können gewerblich Handelnde bei Gebrauchtgütern die gesetzliche 2-jährige Gewährleistungsfrist zwar auf ein Jahr verkürzen (eine Mindestdauer von 6 Monaten gibt es nicht), aber ausschlieszen können sie sie nicht.

@Your Royal Heinzness
"Wie sieht es denn deiner Meinung nach aus, wenn diese Händler die angebotenen Waren "im Auftrag des Kunden" nur zum Weiterverkauf anbieten, sie also nur den Raum/Platz zum Verkaufen anbieten/zur Verfügung stellen (wie es zumeist bei diesen Trödelläden ist)?"
In dem Fall ist der Händler Erfüllungsgehilfe des beauftragenden Kunden und macht sich u.U. sogar der Hehlerei strafbar (illegales Betriebssystem). Aber auch wenn der Händler im Auftrag verkauft, so kommt der Kaufvertrag nicht zwischen Käufer und beauftragendem Kunden, sondern zwischen Käufer und Händler zustande, und somit ist der Händler derjenige, der die Gewährleistung zu vergeben hat und im Falle von Problemen der zuständige Ansprechpartner ist. Was der Händler hinterher mit dem beauftragenden Kunden abwickelt, ist für den Käufer nicht relevant. Letztlich ist es dasselbe, als wenn du in einem regulären PC-Markt Neuware kaufst. Von wem der Markt seine Ware und zu welchen Konditionen bezog, ist für das Kaufvertragsverhältnis zwischen Markt und Endkäufer erst einmal völlig ohne Belang. Allerdings gibt es hier oft den Unterschied, dass eine gegebene Herstellergarantie eine längere Dauer als die gesetzliche Gewährleisungsfrist haben kann (was sogar bei Gebrauchtwaren-Händlern noch vorkommen kann); dann wird der Käufer mit dem Hersteller in Kontakt treten müssen.

Wie sich das bei Flohmarktveranstaltern verhält, bin ich mir nicht sicher; es hängt sicherlich auch davon ab, ob der Flohmarkt privat (also z.B. einmal im Jahr und ohne Standgebühr) oder gewerblich (z.B. regelmäszig einmal die Woche und mit Standgebühr) abgehalten wird. Aber nach meinem Verständnis müsste der Veranstalter genauso auszen vor sein wie der Vermieter von Gewerberäumen; eben aus der Sicht, zwischen welchen Personen der Kaufvertrag zustande kommt.

Was ich mir bei Trödlern vorstellen kann ist, dass Gerichte argumentieren, dass Ware in Trödelläden schon von Natur des Ladens aus nicht mit dem Anspruch auf und gewöhnlich nicht mit dem Versprechen der Funktionstüchtigkeit angeboten werden und somit der Käufer alleine die Verantwortung der Folgen seines Kaufes zu tragen hat. Auch ist das Prinzip des Trödelladens Allgemeinwissen, so dass es auch hier kein Herausreden gibt. Erst recht dürften Gerichte im Falle von Flohmärkten so argumentieren, da Verkäufer auf Flohmärkten naturgemäsz keine feste Geschäftsadresse haben und es nicht in der Natur von Flohmärkten liegt, dass sich der Käufer nach dem Kauf vom Verkäufer die Personaldaten geben lässt.

Zum konkreten Fall: Bimbo hat uns leider nicht mitgeteilt, was der Verkäufer dem Käufer gegenüber über die Eigenschaften des PCs ausgesagt hat. Insofern ist Bimbo's Aussage von "Frechheit hoch 3" reichlich unfundiert und voreilig. Da bleibt mir nur, King-Heinz zuzustimmen: "Ansonsten sieh es so, dass er auf Grund seines 'Besserwissens' (wie du es ja bezeichnest) hier mal ordentlich Lehrgeld bezahlt hat!"

HAND
Sylvia