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Rechtsfrage zu Software-Lizenzvertrag

Olaf19 / 79 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Ende 2002 habe ich die Software Atmosphere des amerikanischen Herstellers Spectrasonics erworben. Halten wir uns nicht mit technischen Details auf, wozu das Programm gut ist - wayne\'s interessiert, der kann dem Link oben folgen.

Ich würde mich von dem Programm gern trennen, es also verkaufen. Laut Lizenzvertrag ist dies aber nicht möglich, siehe Zitate im PS. So wie sich das liest, habe ich die Software nicht gekauft, sondern nur - ich sag\'s mal mit meinen eigenen Worten - "auf Lebenszeit gemietet". Obwohl es in der Anleitung vollmundig heißt, thank you for purchasing Atmosphere - also doch "käuflich erworben"...

Diese Angelegenheit hat nun zwei Aspekte.

Anstatt die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen hätte ich die Schachtel einfach wieder verschließen und zum Händler zurück bringen können. Habe ich damals nicht gemacht (war ja auch ganz scharf auf das Programm) - selber Schuld, könnte man sagen. In Deutschland haben wir Vertragsfreiheit, niemand hat mir diesen Lizenzvertrag aufgezwungen.

Die andere Seite der Medaille ist, dass auch die Vertragsfreiheit gewisse gesetzlich definierte Grenzen hat. So können geschlossene Verträge anfechtbar sein (z.B. bei Irrtum oder arglistiger Täuschung) oder sogar null und nichtig (z.B. bei rechts- oder sittenwidrigen Vereinbarungen).

Daher frage ich mich, ob ich mir diese Art "Knebelvertrag" wirklich gefallen lassen muss. Schließlich gelten in Europa z.T. etwas andere Rechtsauffassungen als in den Staaten. Das sollte den Amerikanern klar sein, wenn sie in Europa und mit Europäern Geschäfte abschließen.

Wie seht ihr das - gibt es irgendeine vernünftige Möglichkeit, aus diesem Vertrag herauszukommen? Oder bleibe ich auf dieser Software sitzen und habe "bestenfalls" die Möglichkeit, sie einfach nur nicht mehr einzusetzen oder gar in die Mülltonne zu tun?

Vielen Dank im voraus für eure Anregungen.

CU
Olaf


P.S. Zitate...

...aus dem Lizenzvertrag:
You cannot transfer ownership of this CD-ROM or the sounds or programs it contains. You cannot re-sell or copy this CD-ROM. [...] The license to use this product is granted for a single user only. You cannot resell Atmosphere as a used product to someone else because this is a non-transferable license of the contained sound recordings.

- aus den FAQ:
Can I resell Atmosphere used to someone else?
No, the sounds are licensed ONLY to you. You cannot transfer the sound license to someone else, so you may not sell it used.

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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Thomas139 Olaf19 „Rechtsfrage zu Software-Lizenzvertrag“
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Hallo,
also die Firma unterscheidet zwischen Erwerb und Nutzungsrecht. Deine rechtmäßig erworbene Software kannst du auf jeden Fall weiterverkaufen, ob das mit deinen Nutzungsrechten allerdings auch geht - keine Ahnung.
die hier: http://www.finanztip.de/tip/recht/onlinerecht.htm sehen das so:

Nutzungssperre in Computerprogramm:
Hersteller haftet wegen Computersabotage
Ein Softwarehersteller legte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass den Käufern von Programmsoftware eine Weiterveräußerung der Programme ohne seine Zustimmung verboten sei. Zur Absicherung dieses Verbots wurde in die Programme eine Sperre eingebaut, die einmal im Jahr deaktiviert werden musste. Die weitere Nutzung des Programms war von da an unmöglich, es sei denn, man verfügte über den Code für die Deaktivierung der Programmsperre, der nur direkt beim Hersteller zu erfahren war.

Einem Käufer dieser Software wurde verschwiegen, dass eine Programmsperre eingebaut war. Der Käufer veräußerte wiederum das Programm an einen Dritten, der infolgedessen ebenfalls nicht auf die Programmsperre hingewiesen wurde. Als der Zweiterwerber das Programm ohne Code nicht mehr nutzen konnte, machte der Programmhersteller die Herausgabe des Codewortes von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig. Der Zweiterwerber war mit der Lizenzgebühr nicht einverstanden und klagte vor Gericht gegen den Hersteller.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen wurde dem Softwarehersteller kräftig der Kopf gewaschen (2 U 76/96). Das in den Geschäftsbedingungen enthaltene Verbot des Weiterverkaufs von Computerprogrammen verstoße gegen geltendes Urheberrecht und sei daher gegenüber dem Zweiterwerber unwirksam. Durch die Programmsperre habe der Programmhersteller versucht, Lizenzgebühren unter Umgehung der geltenden Gesetzeslage zu erzwingen. Dies stelle neben einer versuchten Computersabotage auch eine vorsätzliche, schadenersatzpflichtige und sittenwidrige Schädigung des Zweiterwerbers dar.

Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 13. Februar 1997 - 2 U 76/96
© Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de

und so:

"Unbundling von OEM-Software"

Denken Sie gerade über den Kauf eines neuen PC's nach, weil der alte entweder defekt oder museumsreif ist? Dann stellt sich vielleicht auch die Frage, was Sie mit der Software machen, die Sie beim Kauf Ihres alten Rechners gleich mitgeliefert bekommen haben. Vielleicht wollen Sie diese Software auf Ihrem neuen Computer ja weiter verwenden oder aber für ein geringes Entgelt an einen Bekannten verkaufen.

Bei derartigen Vorhaben wollen Ihnen die Software-Hersteller einen Strich durch die Rechnung machen. So bestimmt etwa der Microsoft-Endbenutzer-Lizenzvertrag für Windows 95, daß Sie das im Bundle mit der Hardware gekaufte Betriebssystem ausschließlich auf dem mitgekauften PC verwenden dürfen und daß es Ihnen darüber hinaus untersagt ist, die Software ohne den dazugehörenden Rechner zu verkaufen. Ergänzend sei hier angemerkt, daß sich die Frage der Trennung von Soft- und Hardware ("Unbundling") nur dann stellt, wenn Sie die Software als sogenannte OEM ("Original Equipment Manufacturer") im Paket mit einem Computer erworben haben. Was den Weiterverkauf angeht, enthalten aber auch zahlreiche Lizenzvereinbarungen von frei im Handel erhältlicher Software vergleichbare Veräußerungsverbote.

Dem Anwender stellt sich deshalb unweigerlich die Frage, ob er seine liebgewonnene Software, nachdem sein PC das Zeitliche gesegnet hat, auch gleich zum Recycling-Hof bringen kann, weil er sie ohne denselben nicht benutzen darf.

Um diese Frage beantworten zu können, gilt es, einen Blick auf das Urheberrecht zu werfen.

Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.

Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß Sie die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installieren dürfen. Wollen Sie also Ihre Software auf einem neuen Computer nutzen, so müssen Sie sie von dem anderen PC löschen.

Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, Ihnen durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, muß noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.

In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da Sie beim Computerkauf mit dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag abschließen. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung Ihrerseits enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.

Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn man Sie bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und Sie zudem die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da Ihnen Ihr Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.

Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.

Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?

RA Thomas Stadler
(dieser Beitrag wurde ursprünglich für eine Computerzeitschrift geschrieben, aber dann nicht veröffentlicht)

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Also: JA, das geht, ob du deine Nutzungsdaten allerdings in Verkehr bringen darfst - keine Ahnung....
ich hoffe ich konnte helfen,

mfg, thomas

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