Dann habe ich wohl Jahrzehntelang erst nach dem 10. Bier und nur in Kneipen am Stammtisch gearbeitet.
Du wirst es Wissen, hättest dich aber auch selber schlau machen können...
Allgemeine Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt Arbeitnehmern von Betrieben ab einer bestimmten Betriebsgröße das Recht ein, einen Betriebsrat zu wählen. Wenigstens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen ständig beschäftigt, drei auch zum Betriebsrat wählbar sein. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (§ 1 BetrVG) Die Formulierung in § 1 des Gesetzes, dass bei dieser Mindestzahl „Betriebsräte . . . gewählt werden“, bedeutet jedoch nicht, dass sie in all diesen Betrieben tatsächlich gewählt werden. Er räumt den Arbeitnehmern das Recht zur Wahl eines Betriebsrats ein, die Initiative dazu muss aber von ihnen (bzw. ihren Gewerkschaften) ausgehen, ohne dass der Arbeitgeber sie behindern darf.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsrat