Bisher war es ja "nur" strafbar, wenn man Files zum Upload freigegeben hat - was ja eigentlich immer der Fall war, wenn man Filesharing "betrieb", denn sobald sich etwas auch nur teilweise im Downloadordner befand/befindet, wurde/wird es auch schon durch die Mechanismen des Filesharingprogrammes weiter verbreitet. Aufgrund einer kurzen Ergänzung des entsprechenden Paragrafen im Urheberrechtsgesetz ist allerdings jetzt auch unter gewissen Umständen der bloße Download schon strafbar.
Einen Bericht mit Hintergrundinformationen gibt es hier: Klick.
Gruß
K.-H.
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@ DAU-Schätzchen
Macht die Gesetzeslage da einen Unterschied, weiß das jemand?
Die Gesetzeslage macht da keinen Unterschied, solange da Urheberrechte im Spiel sind.
In der Praxis wird es dennoch auf einen Unterschied hinauslaufen, der nicht juristischer Natur ist.
Angesichts der unglaublichen Menge an Musik bleibt der Musikindustrie kaum anderes möglich, als sich "lediglich" auf die Musik zu konzentrieren, mit der im Moment das große Geld verdient werden soll.
Das können sie aber nur, wenn sie sich ins Filesharing-Netz als P2P-Teilnehmer einschleichen, von deren PCs genau diese Musik herunter geladen werden kann.
Erst dann können sie beweisen, dass ein Computer mit der IP-Adresse Xxx illegalerweise deren Musik bekommen hat.
Musik, nach der heute kaum einer fragt, wird kaum auf deren Servern liegen...
Gruß
Shrek3