...zumindest wenn es nach den Vorstellungen der RIAA ginge: http://golem.de/0712/56515.html
Aber anhören darf man sie doch noch...? Oder ist schon das bloße Abspielen auf einem geeigeneten Gerät eine unerlaubte Vervielfältigung?
Ich kommentier das besser nicht weiter, sonst schwillt mir noch der Kamm.
FYI
Olaf
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...und auch nicht sonderlich konsequent gelöst. Eine Musikaufnahme wird 50 Jahre nach ihrer Entstehung frei - das kann man sich gut vorstellen, ein halbes Jahrhundert ist eine runde Sache, so viel zum Thema Leistungsschutzrecht. Beim Urheberrecht sind es "plötzlich" 70 Jahre, und das nicht etwa von der Entstehung des Werkes an gerechnet, sondern vom Tod des Komponisten.
Der Grund dafür wird sein, dass bei Urheberrechtsfragen der genaue Termin der Entstehung eines Werkes gar nicht bekannt ist. Das ist bei einer Musikaufnahme ganz anders, da gibt es immer ein konkretes Datum. Theoretisch könnte man das Veröffentlichungsdatum nehmen, nur tückischerweise sind Werke ja auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie nie veröffentlicht wurden. Also meinetwegen doch wieder Tod des Autors, aber 70 Jahre sind wirklich ein bisschen happig. Dann haben ja noch die Urenkel ihren Daumen drauf...
CU
Olaf