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Preisnachlass aufgrund nicht eingehaltener Lieferzeit?

Jou / 52 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo Leute,

passend zum unten stehenden Beitrag hab ich eine Frage - genau folgendes ist mir nämlich passiert.

Aufgrund eines Ausfalls meines Brenners am letzten Mittwoch musste ich schnell entscheiden, was ich tue, da ich schnellstens ein neues Drive brauchte.

Ich hab kurzerhand abends noch beim Mediamarkt vorbeigeschaut und die hatten nur für mich nicht brauchbares zeug da, brauchte also schnell einen Brenner. Also jetzt nicht soooo schnell, im Sinne von sofort, aber schon baldigst.

Ich hab alles durchforstet und bei einem Versender bestellt, der angab, binnen 24h versandfertig. Ich hab dann Mittwoch abend bestellt, etwa 23 Uhr, also wird die Bestellung so DO morgens im System gewesen sein. Summa Sumarum heißt für mich 24h versandfertig, dass das Zeug dann halt im Laufe des Freitags hätte versendet werden müssen und ich zum Samstag eine DHL Lieferung hätte bekommen müssen.

Nichts da, da am Montag noch immer nichts da war bzw. im System stand, dass noch nichts versendet war, hab ich schon gedacht, ok - ich schicke den Kram zurück und kauf mir jetzt doch was bei Mediamarkt (brüll!!!) Naja, das Zeug kam dann Dienstag, die haben also den Donnerstag, Freitag und Montag gebraucht, um zu versenden, DHL hat dann fix gebracht, Montag irgendwann Mittags ist es rausgegangen und Dienstag wars bei mir.

Toll - aus den 24h Versandfertig wurde dann halt 3 mal 24 h, macht bekanntlich 72h.

Ich war schon ziemlich angesäuert. Immerhin hab ich somit fast eine Woche gewartet, Wochenende war dazwischen, gerechnet hab ich mit der Ware Samstag.

Ich habe jetzt lustigerweise eine MediaMarkt Werbung gesehen, bezüglich Waschmaschine, Fernseher und so weiter, wenn die binnen 24h nicht liefern, gibts die Ware kostenlos. naja, davon inspiriert hab ich mir jetzt überlegt, wie schauts denn aus mit einem Preisnachlass?


Auf der Website steht binnen 24h versandfertig - das ist für mich ein Bestandteil meiner Bestellung, ebenso wie das Produkt bzw. die Artikelbeschreibung, die da steht. Wenn dort steht, es gibt ein Kabel dazu und es wird nicht geliefert, können sie ja auch nicht sagen, tut uns leid, waren keine Kabel mehr vorhanden - ebenso wie sie nicht sagen können, tut uns leid, das Warenwirtschaftssystem hat was falsches ausgewiesen oder dergleichen.


Sehe ich das jetzt falsch und muss man sowas hinnehmen? Immerhin bestellt man ja bei dem, gbei dem das Lämpchen grün ist und das ist nicht selten ein entscheidendes Kriterium und irreführend, wenn es keineswegs stimmt.

Was wäre denn theoretisch ein akzeptabler und realistischer Preisnachlass? 3% oder 5% ?

xafford Max Payne „Manchmal steht da auch einfach sofort lieferbar . Es geht - soweit ich das...“
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Sorry, ich will das Thema nicht totdiskutieren und es ist eh schon komplett OT, aber "invitatio ad offerandum" hat eine ganz andere Bedeutung und passt nicht in diesen Zusammenhang (ich weiß das auch nur, weil ich zu dem Thema auf Informationsveranstaltungen der IHK war). "invitatio ad offerandum" bedeutet, dass eine vertragliche Willenserklärung des Händlers nicht mit einer Anzeige oder einem Inserat zustande kommt, sondern erst mit einer Bestellbestätigung. Dies hat den Hintergrund, dass dem Händler die Möglichkeit gegeben werden muss einen Kunden ablehen zu können, z.B. bei fehlender Bonität oder weil er mit dem Kunden nur schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Der Grundsatz "invitatio ad offerandum" sagt also nur aus, dass eine Werbung, eine Anzeige oder ein sonstiges Angebot seitens des Händlers insofern nicht bindend ist, dass er es nicht verkaufen muss an den Kunden, es bedeutet aber definitiv nicht, dass er etwas in einer bestimmten Form bewerben darf, den Vertrag dann aber stillschweigend ändern darf ohne den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen. Mal zur Verdeutlichung zwei Beispiele aus der Informationsveranstaltung des vortragenden Juristen (ich hoffe ich bekomme sie noch richtig zusammen):

Fall A:

Ein Händler wirbt im Internet mit einem Flatscreen für 1000 Euro in Ratenzahlung a 20 Euro im Monat ohne Ratenzins. Ein Kunde bestellt, die Bonitätsprüfunf ergibt jedoch, dass er nicht kreditwürdig ist. Der Händler darf also den Vertrag ablehnen, da die Werbung nur ein unverbindliches Angebot war ("invitatio ad offerandum").

Fall B:

Ein Händler wirbt mit einem Flatscreen für 1000 Euro in Ratenzahlung a 20 Euro im Monat ohne Ratenzins. Ein Kunde bestellt den Artikel. In der AGB des Händlers steht jedoch, dass für Ratenzahlungen ein Aufschlag von 2% monatlich als Bearbeitungsgebühr der Dahrlehnsfirma erhoben wird und versucht dem Kunden diese 2% abzuverlangen. Dies ist rechtlich unwirksam, da die Werbung somit unlauter gewesen wäre und versteckte Klauseln in einer AGB in diesem Fall "unerwartet" war, bzw der Vertrag deutlich vom Angebot abwich.

Aber Okay, das ist nun wirklich Off Topic.

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