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News: Vier Jahre Rechtsstreit

Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen

Michael Nickles / 49 Antworten / Flachansicht Nickles

Abseits von den gewöhnlichen Produkt-Preisvergleich-Diensten im Internet gibt es auch sehr spezialisierte. Beispielsweise den "Zahnarztkosten"-Vergleicher www.2te-zahnarztmeinung.de, der quasi ein "My-Hammer" beziehungsweise "Ebay" für Zahnarztleistungen ist.

Patienten können dort ihren Behandlungskostenplan einstellen und Zahnärzte können den Preis dann unterbieten. Das passiert alles erst mal anonym, erst wenn sich ein Patient für einen anbietenden Zahnarzt entscheidet, werden die Kontaktdaten ausgetauscht. Die Sache ist für Patienten unverbindlich, sie sind nicht gezwungen irgendein Angebot anzunehmen.

Durch Nutzung des Dienstes sollen Patienten durchschnittlich bis zu 56 Prozent ihres Eigenanteils einsparen können. Profitabel ist die Sache natürlich auch für die Anbieter des Dienstes. Sie kassieren pro Zahnarzt-Deal 20 Prozent der ausgemachten Behandlungskosten.

Die offensichtlich recht praktische Förderung des Wettbewerbs hat zwei bayerischen Zahnärzten allerdings wohl nicht geschmeckt: sie haben den Zahnarzt-Preisvergleicher auf Unterlassung verklagt, weil sie befürchteten, dass er ein wettbewerbswidriges Verhalten der Zahnärzte fördern könnte beziehungsweise sich nicht mit der Berufsethik von Ärzten vereinbaren ließe.

Sowohl das Münchener Landgericht (November 2006) als auch das Oberlandesgericht (März 2008) haben der Klage zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hat die beiden Urteile jetzt gekippt und die Klage abgewiesen. Aus seiner Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Patient das Angebot seines Zahnarztes prüfen lässt, sich kostengünstigere Vorschläge machen lässt.

Auch sehen die Richter kein berufsethisches Problem darin, dass Zahnärzte bei erfolgreichem Vertragsabschluss ein Entgelt an den Preisvergleichs-Anbieter entrichten müssen. Probleme konnten auch nicht festgestellt werden.

Schließlich: Die Leistung der Beklagten bestünde nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Quelle: Pressemitteilung

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Ma_neva Michael Nickles „Bundesgerichtshof: "Zahnarzt-Ebay" darf weitermachen“
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Hallo,

habe das auch im TV gesehen und das Urteil auch. Es ist aber doch schon mehr als suspekt wenn ein Zahnarzt 10 000€ und dann ein anderes Angebot nur 4998 € beträgt. Der Zahnarzt der die 10 000 € wollte hatte ja dann auch geklagt und ist glücklicherweise gescheitert. Kann mir keiner sagen das der mit 5000 nicht auch noch davon gut Leben kann. Aber doe Zahnärzte sind eben die Spitzenverdiener unter den Ärzten und da wollen sie den Kuchen möglichst ganz lassen und weiter Superpreise nehmen. Wer etwas älter ist und auch so seine Probleme ab und an hat mit den "Beißerchen" der weiß das man schon tüchtig blechen muß um weiter beißen zu können (außer bei Vollprothese). Sonst wird es nix mit beißen sondern nur mit löffeln :-). Aus eigener gemachter Erfahrung berichtet (ein Zahnarzt wollte 1600,- reine pers. Zuzahlung und dann rum geforscht und dann Angebot für 256,- Zuzahlung bekommen). Entfernung ist fast gleich, der eine 3 km links und der andere so rechts weg.
Ich finde das Urteil gut, wenn es auch ein seltenes ist das da was einschneidet.

Gruß
Manfred

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