Namen von (!) verurteilten (!) Schwerverbrechern dürfen nicht im Internet genannt werden.
Heise schreibt dazu: "Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigt derzeit Ansprüche aus den in großer Zahl verschickten Abmahnungen einer Kanzlei, welche die Namensnennung von Mördern nach Ablauf von 6 Monaten verbieten lassen will. Betroffen sind nicht nur aktuelle Berichte, sondern auch Archive."
Den vollständigen Bericht kann man hier lesen: Klick.
Da weiß man nicht, was man dazu sagen soll.....
Gruß
K.-H.
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Der Aufschrei in der Bevölkerung und in den Medien ist dann stets gewaltig, wenn so ein Täter - nach verbüßter Strafe - sich als Lehrer, Schulwart oder Jugendbetreuer bewirbt, dort rückfällig wird und die Eltern sich fragen, wie ihre Kinder dazukommen, dass eine achtlose Behörde Bewerber nicht auf ihre Vergangenheit hin durchleuchten bzw. einschlägig Vorbestrafte nicht grundsätzlich von solchen Positionen ausschließen und die dann dort ihr Unwesen treiben können. Das ist gewiss ein heikles Thema, denn Menschen können sich ändern ... aber wer übernimmt die Verantwortung für den Fall, dass sich ein Täter nicht geändert hat? Welches Gut ist in diesem Fall das Höherwertige: Das des Täters auf einen Neubeginn oder jenes der Kinder auf Unbehelligtheit und daher alle entsprechenden Maßnahmen, um das zu ermöglichen?
Dafür gibt es führungszeugnisse, und das soltle nicht übers Internet laufen.
1. Gerichtsverhandlungen sind - bis auf wenige Ausnahmen - öffentlich. Das ist eine Errungenschaft in demokratischen Staaten. Somit ist auch die Berichterstattung darüber erlaubt - und auch die freie Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Pfeilern eines demokratischen Staates.
Hier gilt es sich aber auch an den Täterschutz zu halten, berichterstattungen sind dort zumindest eingeschränkt(siehe die nennung des namens)
2. Es ist richtig, dass mit abgeschlossenem Strafvollzug das Vergehen "gesühnt" ist. Der Betroffene hat die ihm von der Gesellschaft auferlegte Strafe verbüßt, und damit sollte der Fall erledigt sein.
Er verdient eine zweite Chanche das ist richtig, den auch nciht jeder sexualtäter wird rückfällig.
3. Leider gibt es immer auch Wiederholungstäter. Die Frau, die den sie quälenden Ehemann ermordet, gehört vermutlich nicht dazu, aber wie man weiß, sehr wohl z. B. Sexualstraftäter, da bei denen mit dem Absitzen der Strafe nicht notwendigerweise eine Restrukturierung ihrer Persönlichkeit einher geht.
Es gibt aber auch viele Gewalttäer wie z.b: dein beispiel mit der mordenden Frau die Rückfällig werden, den die hat auch probleme beim Lösen von problemen ohne Gewalt ... Und dort wird dann meist nichtmal therapiert.
Dafür gibt es führungszeugnisse, und das soltle nicht übers Internet laufen.
1. Gerichtsverhandlungen sind - bis auf wenige Ausnahmen - öffentlich. Das ist eine Errungenschaft in demokratischen Staaten. Somit ist auch die Berichterstattung darüber erlaubt - und auch die freie Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Pfeilern eines demokratischen Staates.
Hier gilt es sich aber auch an den Täterschutz zu halten, berichterstattungen sind dort zumindest eingeschränkt(siehe die nennung des namens)
2. Es ist richtig, dass mit abgeschlossenem Strafvollzug das Vergehen "gesühnt" ist. Der Betroffene hat die ihm von der Gesellschaft auferlegte Strafe verbüßt, und damit sollte der Fall erledigt sein.
Er verdient eine zweite Chanche das ist richtig, den auch nciht jeder sexualtäter wird rückfällig.
3. Leider gibt es immer auch Wiederholungstäter. Die Frau, die den sie quälenden Ehemann ermordet, gehört vermutlich nicht dazu, aber wie man weiß, sehr wohl z. B. Sexualstraftäter, da bei denen mit dem Absitzen der Strafe nicht notwendigerweise eine Restrukturierung ihrer Persönlichkeit einher geht.
Es gibt aber auch viele Gewalttäer wie z.b: dein beispiel mit der mordenden Frau die Rückfällig werden, den die hat auch probleme beim Lösen von problemen ohne Gewalt ... Und dort wird dann meist nichtmal therapiert.