Du sprichst da natürlich ganz wichtige Punkte an, aber ich denke, ganz so einfach ist es auch wieder nicht.
1. Gerichtsverhandlungen sind - bis auf wenige Ausnahmen - öffentlich. Das ist eine Errungenschaft in demokratischen Staaten. Somit ist auch die Berichterstattung darüber erlaubt - und auch die freie Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Pfeilern eines demokratischen Staates.
2. Es ist richtig, dass mit abgeschlossenem Strafvollzug das Vergehen "gesühnt" ist. Der Betroffene hat die ihm von der Gesellschaft auferlegte Strafe verbüßt, und damit sollte der Fall erledigt sein.
3. Leider gibt es immer auch Wiederholungstäter. Die Frau, die den sie quälenden Ehemann ermordet, gehört vermutlich nicht dazu, aber wie man weiß, sehr wohl z. B. Sexualstraftäter, da bei denen mit dem Absitzen der Strafe nicht notwendigerweise eine Restrukturierung ihrer Persönlichkeit einher geht.
Der Aufschrei in der Bevölkerung und in den Medien ist dann stets gewaltig, wenn so ein Täter - nach verbüßter Strafe - sich als Lehrer, Schulwart oder Jugendbetreuer bewirbt, dort rückfällig wird und die Eltern sich fragen, wie ihre Kinder dazukommen, dass eine achtlose Behörde Bewerber nicht auf ihre Vergangenheit hin durchleuchten bzw. einschlägig Vorbestrafte nicht grundsätzlich von solchen Positionen ausschließen und die dann dort ihr Unwesen treiben können. Das ist gewiss ein heikles Thema, denn Menschen können sich ändern ... aber wer übernimmt die Verantwortung für den Fall, dass sich ein Täter nicht geändert hat? Welches Gut ist in diesem Fall das Höherwertige: Das des Täters auf einen Neubeginn oder jenes der Kinder auf Unbehelligtheit und daher alle entsprechenden Maßnahmen, um das zu ermöglichen?
Gruß, Gerhard