Namen von (!) verurteilten (!) Schwerverbrechern dürfen nicht im Internet genannt werden.
Heise schreibt dazu: "Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigt derzeit Ansprüche aus den in großer Zahl verschickten Abmahnungen einer Kanzlei, welche die Namensnennung von Mördern nach Ablauf von 6 Monaten verbieten lassen will. Betroffen sind nicht nur aktuelle Berichte, sondern auch Archive."
Den vollständigen Bericht kann man hier lesen: Klick.
Da weiß man nicht, was man dazu sagen soll.....
Gruß
K.-H.
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Oh ja, und dann heißt einer Heinz King. Und schon denken deine Nachbarn, aha - der wohnt der also. Und du wunderst dich, das dich keiner mehr grüßen will und die Kinder vor dir versteckt werden. So etwas ist immer eine zweischneidige Sache, das muss im Einzelfall entscheiden werden, denke ich. Je nachdem, wo, wie und mit welchem Vorsatz die Tat begangen wurde.
Nicht zu vergessen, das immer Unschuldige durch die Medien gehen, die teilweise jahrzehnte abgesessen haben. Wie dem auch sei, im deutschen Strafrecht steht nicht die Rache im Vordergrund, sondern eine Bestrafung und Resozialisierung. Wenn jeder deinen Namen kennt und sofort mit "Mörder" assoziiert, ist eine Resozialisierung sehr schwer.
Einfach pauschal zu sagen, jawoll, die Namen müssen genannt werden, ist Stammtisch-Mentalität.
Hast du dir den Bericht überhaupt durchgelesen? Da geht es mal wieder darum, dass ein Anwalt sich per Abmahnungen "bereichern" will und dass dieses mal wieder von einem Gericht in Hamburg (!!!) gutgeheißen wird!
Erst lesen, dann denken (ich bezweifle schon fast, dass du das kannst), und dann posten!
Gruß
K.-H.
Du sprichst da natürlich ganz wichtige Punkte an, aber ich denke, ganz so einfach ist es auch wieder nicht.
1. Gerichtsverhandlungen sind - bis auf wenige Ausnahmen - öffentlich. Das ist eine Errungenschaft in demokratischen Staaten. Somit ist auch die Berichterstattung darüber erlaubt - und auch die freie Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Pfeilern eines demokratischen Staates.
2. Es ist richtig, dass mit abgeschlossenem Strafvollzug das Vergehen "gesühnt" ist. Der Betroffene hat die ihm von der Gesellschaft auferlegte Strafe verbüßt, und damit sollte der Fall erledigt sein.
3. Leider gibt es immer auch Wiederholungstäter. Die Frau, die den sie quälenden Ehemann ermordet, gehört vermutlich nicht dazu, aber wie man weiß, sehr wohl z. B. Sexualstraftäter, da bei denen mit dem Absitzen der Strafe nicht notwendigerweise eine Restrukturierung ihrer Persönlichkeit einher geht.
Der Aufschrei in der Bevölkerung und in den Medien ist dann stets gewaltig, wenn so ein Täter - nach verbüßter Strafe - sich als Lehrer, Schulwart oder Jugendbetreuer bewirbt, dort rückfällig wird und die Eltern sich fragen, wie ihre Kinder dazukommen, dass eine achtlose Behörde Bewerber nicht auf ihre Vergangenheit hin durchleuchten bzw. einschlägig Vorbestrafte nicht grundsätzlich von solchen Positionen ausschließen und die dann dort ihr Unwesen treiben können. Das ist gewiss ein heikles Thema, denn Menschen können sich ändern ... aber wer übernimmt die Verantwortung für den Fall, dass sich ein Täter nicht geändert hat? Welches Gut ist in diesem Fall das Höherwertige: Das des Täters auf einen Neubeginn oder jenes der Kinder auf Unbehelligtheit und daher alle entsprechenden Maßnahmen, um das zu ermöglichen?
Gruß, Gerhard
Dafür gibt es führungszeugnisse, und das soltle nicht übers Internet laufen.
1. Gerichtsverhandlungen sind - bis auf wenige Ausnahmen - öffentlich. Das ist eine Errungenschaft in demokratischen Staaten. Somit ist auch die Berichterstattung darüber erlaubt - und auch die freie Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Pfeilern eines demokratischen Staates.
Hier gilt es sich aber auch an den Täterschutz zu halten, berichterstattungen sind dort zumindest eingeschränkt(siehe die nennung des namens)
2. Es ist richtig, dass mit abgeschlossenem Strafvollzug das Vergehen "gesühnt" ist. Der Betroffene hat die ihm von der Gesellschaft auferlegte Strafe verbüßt, und damit sollte der Fall erledigt sein.
Er verdient eine zweite Chanche das ist richtig, den auch nciht jeder sexualtäter wird rückfällig.
3. Leider gibt es immer auch Wiederholungstäter. Die Frau, die den sie quälenden Ehemann ermordet, gehört vermutlich nicht dazu, aber wie man weiß, sehr wohl z. B. Sexualstraftäter, da bei denen mit dem Absitzen der Strafe nicht notwendigerweise eine Restrukturierung ihrer Persönlichkeit einher geht.
Es gibt aber auch viele Gewalttäer wie z.b: dein beispiel mit der mordenden Frau die Rückfällig werden, den die hat auch probleme beim Lösen von problemen ohne Gewalt ... Und dort wird dann meist nichtmal therapiert.
Da es ein Charakteristikum totalitärer Regime ist, Informationen zu zensieren, kann ich gar nicht anders, als den freien Informationszugang zu wünschen.
Dass das im Hinblick auf Straftäter zu Problemen führen kann, ist offenkundig. Meine Lösung dafür liegt daher nicht in der Unterdrückung von Informationen über den Straftäter, um deren "Resozialisierung" zu ermöglichen, die anscheinend nur gelingt, wenn die betroffene Bevölkerung "unwissend" gehalten wird, sondern in einer Öffentlichkeitsarbeit, die die Bevölkerung dafür motiviert, im vollen Wissen um vormals begangene Straftaten eines Menschen diesen in das soziale Gefüge wieder aufzunehmen. Es ist dann jeder Einzelne für sich aufgerufen, gemäß seinen Einstellungen, Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich darauf einzulassen.
Gruß, Gerhard
Du stigmatisierst damit aber die Täter, dieses Stigmata haben sie sich zwar auch selbst zuzuschreiben allerdings wird es ihnen sicherlich nicht die widereingliederung erleichtern. Häufig ist auch eine erfolgreiche widereingliederung in die Gesellschaft auch ein effektiver Schutz vor den Rückfall, insbesondere wenn den ehemaligen Tätern Hass entgegenschlägt.
Wenn die dir gewünschte Einstellung in Volk erreicht wird, würde die offenlegung der Namen niemanden intressieren weshalb das erreichen deines ziels wohl den dir gewünschten Effekt am effektivsten verhindern würde(da es dann ja keiner mehr erwähnt).
Ich finde es schon ok, das manche informationen nicht überall publik gemacht werden dürfen, den dort wo die Freieentfaltung anderer menschen verletzt wird muss man auch seine eigene Freiheit einschränken.
Da braucht man sich nur den Sturm der Entrüstung vor Augen zu halten, der aufkommt, wenn irgendwo eine forensische Klinik gebaut werden soll.
Dort findet bestimmt seitens der Behörde jede Menge "Aufklärung" statt.
Dieser Vorschlag setzt einen Reifezustand in der breiten Masse voraus, den die Menschheit noch lange nicht hat.
Und hätte sie ihn in der breiten Masse, gäbe es übrigens auch weniger Kriminalität...
Nicht alles, was wie "Zensur" daherkommt, hat etwas mit totalitären Vorgehensweisen zu tun.
Es kann auch Gnade und Menschlichkeit dahinter stecken.
Gruß
Shrek3
Ich glaube die Menschheit ist einfach ueberfordert mit diesem "Seegen" namens Internet.
Totaler Ueberinformationswahnsinn, mangelnde Moeglichkeiten der Selektion aller moeglichen einspritzenden Informationssplitter (schon aus Zeitgruenden) machen langsam alle Irren noch Irrer.
wilkommen in Hysteria, der Welt die wir uns alle wuenschten.
Meine Meinung.
l+
PS: hier noch ein Link damit alle wissen wovonn ich rede^^
http://fi.wikipedia.org/wiki/Hysteria
Hi K.-H.,
eins vorweg: Dies ist keine Verteidigung des Abmahnanwalts - wirklich nicht. Dennoch muss man zum Thema Datenschutz und Veröffentlichungen mal folgendes festhalten:
Der deutsche Presserat, zuständig für die Ausgestaltung des redaktionellen Datenschutz', hat entsprechende Richtlinien erlassen. Du findest sie unter
http://www.presserat.de/Datenschutz-im-Kodex.137.0.html
Dort "Richtlinien zu Ziffer 8" anklicken und dort unter der Richtlinie 8:3 lesen:
"Richtlinie 8.3 - Resozialisierung
Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung unterbleiben, es sei denn, ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang."
Das heißt, dass eine Zeitung (oder ein Radio-Sender, oder ein TV-Sender, oder eine Internet-Zeitung) nicht nur bei der Folgeberichterstattung, sondern auch in dem Moment, in dem sie Archivmaterial in der Folgeberichterstattung benutzt, den einst eventuell ausgeschriebenen Namen abkürzen, schwärzen, unkenntlich machen muss.
Natürlich kann eine Zeitung nicht ihr Papierarchiv nehmen und darin die Namen schwärzen. Aber es ist eben ein Unterschied, ob es um die abgehefteten Zeitungen geht (die man nur einzeln und unter vergleichsweise großem Aufwand recherchieren kann), oder um ein elektronisches Archiv (in dem natürlich ganz andere Recherchemöglichkeiten herrschen).
In der Präambel des Pressekodex' heißt es: "Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen."
Und da kommt das Internet in Spiel: Sofern die archivierten Daten (und auch Namen von verurteilten Mördern sind personenbezogenen Daten) einfach so über das Internet recherchierbar und abrufbar sind, kann man schon mal darüber sinnieren, ob nicht derjenige, der die Daten ins Internet stellt, die Verantwortung dafür zu übernehmen hat, dass mit den Daten den Gesetzen entsprechend umgegangen wird.
In einem Fallbeispiel aus der Arbeit des Presserates heißt es:
"Da weiterhin der ursprüngliche Artikel mit den darin verwendeten Daten jederzeit in dem elektronischen Archiv der Zeitung angefordert werden kann, besteht die Regelverletzung potenziell fort. Sie kann mit jedem Aufrufen des Beitrages durch Dritte fortgesetzt werden. Solange der Artikel mit den personenbezogenen Daten abrufbar ist, verstößt er gegen Ziffer 8 des Pressekodex, auch wenn er mit einem Hinweis auf den Folgeartikel verbunden ist. Nach Abwägung aller Aspekte hält das Gremium den hier vorliegenden Verstoß gegen die Publizistischen Grundsätze für so schwer wiegend, dass es die Maßnahme der Missbilligung wählt. Gleichzeitig wird die Zeitung gebeten, in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 des Pressekodex alle notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Wiederholung der Regelverletzung auch durch Dritte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch für die elektronische Archivierung und Weiterverbreitung des monierten Beitrages."
(Das ganze Fallbeispiel steht unter http://www.presserat.de/Fallbeispiel-Einzelanz.218+M5195076a8c4.0.html )
Was soll das alles heißen: Letztlich nur, dass derjenige, der sich wie Presse aufführt, auch damit rechnen muss, dass er nach Massstäben der Presse gemessen wird. Wie gesagt, das ist überhaupt kein Plädoyer für die Tätigkeit des Abmahnanwalts; eher dafür, sich genau darüber im Klaren zu sein, was man eigentlich tut, wenn man alles möglich so einfach ins Internet stellt.
Greetz,
Hesl