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Software-Lizenzverträge... sog. EULAs

Olaf19 / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo zusammen!

Wie kommt eigentlich ein Software-Hersteller dazu, mir einen sog. "Lizenzvertrag" aufdrängen zu wollen, nachdem ich bereits mit meinem Händler einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen habe? Wieso ist plötzlich - nach dem Öffnen der rechtmäßig erworbenen Ware! - ein zweiter Vertrag fällig?

Die Sache gehört mir und ich kann damit machen was ich will - im Rahmen gewisser Grenzen, versteht sich. Die hat aber doch wohl der Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der Hersteller.

Man stelle sich das nur einmal auf andere Produkte des täglichen Lebens ausgeweitet vor: ich kaufe ich einen Kühlschrank, und der Hersteller will mir vorschreiben, wie viele Lebensmittel ich dort einfüllen darf, dass das Eisfach nur gegen ein kostenpflichtiges Upgrade benutzt werden darf, dass der Kühlschrank nur zuhause und für private Zwecke, nicht aber für kommerzielles Catering eingesetzt werden darf etc.

Da würde doch jeder dem Hersteller einen Vogel zeigen und den Schmarrn ignorieren! Wieso glauben Software-Hersteller, sie könnten sich für ihre Produkte eine Extrawurst braten, und wo bietet der Gesetzgeber die Grundlage für solche Willkür?

CU
Olaf

P.S. über das Thema Raubkopien brauchen wir in diesem Kontext nicht zu diskutieren. Software unterliegt dem Urheberrecht - auch das hat der Gesetzgeber geregelt. Ein "Lizenzvertrag" für jedes einzelne Exemplar ist auch hierfür überflüssig.

"Das sind Leute, die von Tuten und Ahnung keine Blasen haben" (ein Reporter auf die Frage nach der politischen Bildung des typischen Anhangs von Donald Trump)
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Onkel25Gandalf Olaf19 „ Das Urheberrecht ist in Deutschland hingegen überhaupt nicht übertragbar....“
Optionen

Hallo Olaf!

> Urheber / Händler

Der Händler vertreibt auch nur, was er vom Urheber bekommen hat. Von daher "scheitern" meine Überlegungen daran nicht. Der Händler kann dir auch nicht mehr verkaufen/übereignen, als der Urheber bereit ist herauszurücken (Umfang der Lizenz).

> Kühlschrank / Schaltpläne / Urheberrecht

Was ich damit auch nur sagen wollte, ist auch nur, dass geistiges Eigentum viel leichter zu verletzen ist, als Sacheigentum. Um Sacheigentum zu verletzen, muss ich erstmal in Gebäude einbrechen etc. und dann die Sache wegnehmen/zerstören. Das ist bei geistigem Eigentum viel leichter, weil der Urheber/Vertreibende gezwungen ist, es in reproduzierbarer Weise in Umlauf zu bringen. Auch den Kühlschrank kann man prinzipiell nachbauen, wenn man über die entsprechenden Mittel verfügt (Konkurrenz), dagegen schützen dann natürlich auch das Patent- und Wettbewerbsrecht. Bei Software ist es nur durch die digitale Revolution jedem Hinz und Kunz möglich, sie zu vervielfältigen und im Freundeskreis zu verteilen. Das Gefährdungspotential ist dort viel höher. Da kann man es der Softwareindustrie kaum verübeln, mit entsprechend restriktiv formulierten Lizenzverträgen auf ihr (vom Urheber abgeleitetes) geistiges Eigentum _zu verweisen_ und so _Bewusstsein zu schaffen_. Ob die dann rechtlich relevant sind (bei EULAs eben nicht) ist dann eine ganz andere Frage. Ebenso ist es natürlich zu verurteilen, Schulkinder schon zu kriminalisieren.

> Nutzen einschränken

Der Hersteller darf dir genausowenig beim Kühlschrank wie bei Software den Nutzen einschränken. Das heißt, du darfst die Software auf deinem Rechner installieren und in der Art nutzen, die dir die Werbung und das Handbuch versprechen, also deine Büroarbeiten damit erledigen. Nur, ob zum "Nutzen" noch das Kopieren gehört, ist eben eine andere Frage. Einen Kühlschrank kannst du ja auch nicht in drei Wohnungen gleichzeitig stehen haben und dort nutzen. Bei Software ist dies nicht schon naturgemäß eingeschränkt, sondern muss, wenn der Hersteller/Urheber es wünscht, rechtlich durch eine entsprechende Lizenz oder praktisch über technische Schutzmaßnahmen (was man auch immer von denen in ihrer konkreten Ausführung halten mag) herbeigeführt werden.

> "gebrauchte" Software verkaufen

Wenn das tatsächlich in den Lizenzverträgen steht, sehe ich das auch so, dass das unzulässig ist. Sofern der Erstkäufer, sämtliche Kopien/Installationen vernichtet, kann er natürlich die Software weiterverkaufen (wurde meines Wissens auch schon von deutschen Gerichten so entschieden).

Gruß, Mario

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