Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge

ebay - 14 tägiges Rückgaberecht

hansapark / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

hallo erstmal..
Ich habe bei ebay einen artikel ersteigert und möchte ihn nun aus persönlichen Gründen doch nicht mehr.
(weil ich durch Zufall in den Besitz eines ähnliches Artikels gekommen bin)

Greift in diesem das gesetzlich geregelte 14 tägige Rückgaberecht?

Was muss ich tun um bei ebay entsprechende Schritte einzuleiten?
(Konnte nichts finden)
danke schonmal

Sehe ich auch so... Olaf19
Nein... Olaf19
JTaubert17 Olaf19 „Nein...“
Optionen

Das meiste ist zu dem Thema wohl schon gesagt, habe hier aber trotzdem noch diverse Kommentare und Gerichtsurteile gefunden, die ggf. ganz interessant sind - die sich allerdings auch alle auf professionelle Verkäufer bzw. Händler beziehen, wie z.B. in einem Artikel vom November 2004. Darin heisst es:

+ Für Spezialisten erwartungsgemäß hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch auch für eBay-Versteigerungen entschieden, dass einem Verbraucher gegenüber einem Händler ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusteht. Damit wurde eine lange Zeit kontrovers geführte Diskussion im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden. Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind laut BGH eng auszulegen.

Ein weiterer Artikel bezieht sich ebenfalls auf Selbstständige:

+ Wenn Sie als Selbstständiger Produkte bei eBay anbieten, müssen Sie darauf hinweisen, dass ein Käufer seine Bestellung innerhalb von 2 Wochen widerrufen kann. (...)
("Sie haben laut § 312d BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware.").

Oder auch hier:

+ Jeder gewerbliche Verkäufer bei eBay & Co. bekommt "Pickel", wenn so genannte "Spaßbieter" oder "Non Paying Bidder" mitbieten. Das sind Höchstbieter, die aber nicht zahlen. Gerichtlich sei solchen "Späßen" nur ganz schwer beizukommen, berichtet das Magazin "Internet Auktionen professionell". (...)
Selbst wenn der Verkäufer vor Gericht die Gültigkeit des Kaufvertrages nachweisen könne, bliebe dem "Spaßbieter" häufig noch die Möglichkeit, das Widerrufs- oder Rückgaberecht in Anspruch zu nehmen, warnt das Magazin.
Empfehlung von "Internet Auktionen professionell" an gewerbliche Verkäufer im Internet: Melden Sie einen nicht bezahlten Artikel bei "Mein eBay". Dann bekommt der Käufer ggf. eine Verwarnung und Sie erhalten eine Gutschrift der Verkaufsprovision.

Wie bereits gesagt: das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur gegenüber professionellen Händlern, nicht aber bei Auktionen unter Privatpersonen.

Und noch ein interessanter Artikel von heute (weil das Thema weiter oben schonmal erwähnt wurde…):

+ Vertrag ist Vertrag - auch im Internet:
Online-Auktionshäuser wie eBay & Co. gehören heute für viele zu den "Spaß-Adressen" im Internet. Mal eben sehen, was geboten wird. Was viele nicht wissen: Ein Spaß sind Internet-Auktionen indessen nicht: Auch wenn dort nichts unterschrieben und formuliert wird, Sie sind verpflichtet, Ihr Angebot zu erfüllen. Denn gleichgültig ob im Supermarkt nebenan oder online – wo verkauft wird, einsteht ein Vertrag.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Auktionen rechtlich gesehen Verkäufe sind und keine Versteigerungen, weil im Gegensatz zu klassischen (Offline)-Auktionen kein Zuschlag erfolgt. Online-Auktionen enden demnach durch Zeitablauf. Es handelt sich letztlich um Kaufverträge gegen Höchstgebot.