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Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...

Trumbleman / 9 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo, mal wieder ein beknacktes Ebay Problem. Wie immer geht es mal wieder um Ärger: Gut, ich habe vor einigen Wochen eine Auktion eröffnet bzw. habe einen Streamer verkauft. Der Streamer lief bei mir natürlich einwandfrei. Sonst hätte ich ihn nicht verkauft. Gut. Nun ist der Streamer schon 2 Wochen beim Käufer und dieser teilte mir soeben mit, dass der Streamer nicht liefe und Ärger bereite. Über das Standard Ebay Formular teilt er mir mit, dass er den Kaufpreis zurück haben will und das Ding zurückschickt. Gut. Selbstverständlich habe ich mit: "Beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft. Dieses bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Das Recht der Rückgabe wird ebenfalls ausgeschlossen. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Versandrisiko liegt beim Käufer." Alles ausgeschlossen. Der Käufer lässt nicht locker. Was kann also im Extremfalle passieren? Kann Ebay den Betrag einfach von meinem hinterlegten Konto abbuchen und dem Käufer gutschreiben? Wenn ja, fände ich das mehr als dreist, da ich dann in diesem Falle weder mein Bandlaufwerk wiederbekäme und dieses wahrscheinlich vom Käufer zerstört wurde. Zumindest kommt dieses Gemache in letzter Zeit enorm häufig vor. Immer öfter ist Ware angeblich defekt, getragen oder kaputt oder sonstwas. Was kann denn im Extremfalle passieren? Kaufpreis war 70 Euro

dirk42799 Trumbleman „Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...“
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Hi,

ganz so pessimistisch wie Indronil sehe ich das Ganze nicht.
Zwar schreibst Du "auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten", wobei Du auf den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie achten mußt.
Gewährleistung: dazu bist Du per Gesetz verpflichtet. Bei Neuwaren beträgt diese 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren 1 Jahr. Wenn man Privatverkäufer ist, kann man diese Pflicht ausschließen (genau das wolltest Du).
Garantie: ist eine vom Verkäufer freiwillig gegebene Zusage, daß der Artikel in einem bestimmten Zeitraum seinen bestimmungsgemäßen Eigenschaften nicht verlieren wird, d. h. daß er ordnungsgemäß funktionieren wird (dazu warst Du nicht verpflichtet, hast es aber wörtlich ausgeschlossen).

Was passieren kann:
sicherlich kann der Käufer (immer auch gerne K genannt) zum Anwalt rennen und laut schreien. Im worst case landet das Ganze dann vor Gericht und ein Richter müßte entscheiden, was der von Dir geschriebene Satz de facto bedeuten sollte. Und da würde es m. E. darauf hinauslaufen, daß er erkennt, was Du vielleicht falsch formuliert hast, aber darauf Rücksicht zu nehmen ist, was Du sagen wolltest. Indizien dafür gibt´s zu Hauf: "von Privat verkauft", "Recht der Rückgabe ... ausgeschlossen". Im Ergebnis würde der Richter wahrscheinlich sagen: "naja, Jung, falsch formuliert, aber man kann schon erkennen, wat Du eigentlich sagen wolltest...!" ;-)

Aber: hierfür kann ich Dir keine Gewähr geben *peng* und ist auch letztlich vom zuständigen Richter abhängig.

Ich würd´s locker sehen und jetzt erst einmal die EUR 70,-- parken.

Gruß,

Dirk

Es passiert gar nichts. Kolti
Es passiert gar nichts. m. mann