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Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...

Trumbleman / 9 Antworten / Baumansicht Nickles

Hallo, mal wieder ein beknacktes Ebay Problem. Wie immer geht es mal wieder um Ärger: Gut, ich habe vor einigen Wochen eine Auktion eröffnet bzw. habe einen Streamer verkauft. Der Streamer lief bei mir natürlich einwandfrei. Sonst hätte ich ihn nicht verkauft. Gut. Nun ist der Streamer schon 2 Wochen beim Käufer und dieser teilte mir soeben mit, dass der Streamer nicht liefe und Ärger bereite. Über das Standard Ebay Formular teilt er mir mit, dass er den Kaufpreis zurück haben will und das Ding zurückschickt. Gut. Selbstverständlich habe ich mit: "Beachten Sie bitte die folgenden Bedingungen: Bitte stellen Sie Ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft. Dieses bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Das Recht der Rückgabe wird ebenfalls ausgeschlossen. Bitte bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Versandrisiko liegt beim Käufer." Alles ausgeschlossen. Der Käufer lässt nicht locker. Was kann also im Extremfalle passieren? Kann Ebay den Betrag einfach von meinem hinterlegten Konto abbuchen und dem Käufer gutschreiben? Wenn ja, fände ich das mehr als dreist, da ich dann in diesem Falle weder mein Bandlaufwerk wiederbekäme und dieses wahrscheinlich vom Käufer zerstört wurde. Zumindest kommt dieses Gemache in letzter Zeit enorm häufig vor. Immer öfter ist Ware angeblich defekt, getragen oder kaputt oder sonstwas. Was kann denn im Extremfalle passieren? Kaufpreis war 70 Euro

Indronil Ghosh Trumbleman „Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...“
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du hast einen fehlerhaften gewährleistungs ausschuss formuliert/ kopiert, daher könnte dir der K einen strick draus drehen.

es gibt eine gesetzliche gewährleistung die du nicht ausgeschlossen hast und eine garantie die du freiwillig gewährst, aber ausgeschlossen hast.

durch den absolut dummsinningen satz, wie du den wo anders kopiert hast, ohne jegliche rückbestätigung oder verständnis über den satz, bist leider vollkommen in die falle getreten.

richtig ist folgender satzt:
das ist ein privatverkauf ich schließe die gewährleistung aus.

schreib das in deine zukünftigen auktionen und gut ist, nicht kleiner, als der beschreibende text, aber auch nicht besonders hervorheben, oder so... wirksam wird er dadurch das der potentille K den text lesen kann.

so nun genung gefasselt, nun die praxis:

wenn du ärger vermeiden willst, nimm den streamer zurück und verbuch das als lehrgeld. wenn du bereits bist was zu riskieren und nötigen falls auch etwas ärger in kauf nemhem möchtest- wie gesagt du stehts in der gewährleistunsgpflicht- ignoriere ihn einfach. was passieren kann, er ist ganz "kluger" und läuft zum anwalt der natürlich deinen fehler sieht... ein schreiben, eine klage, ein prozess, etc.

wie gesagt entscheiden musst du- ebay tut gar nichts- mach dir da kein sorgen. gled von deine KK oder deinem konto werden die auch nicht abbuchen, da sie mit der transkation selber nichts zu tun haben, die stellen nur die plattform zur verfügung.





m. mann Indronil Ghosh „du hast einen fehlerhaften gewährleistungs ausschuss formuliert/ kopiert, daher...“
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Halte ich für absolut überzogen.

Welches Gericht setzt sich bei diesem Streitwert mit ebay auseinander?
Welcher Käufer, der bei Ebay kauft, leistet sich einen Anwalt?

Wie steht es mit der Beweispflicht?

Fragen über fragen ... rein theoretisch könnte sich sogar die Staatsanwaltschaft interessieren, rein praktisch interessiert das keine Sau.

Wenn man mal bedenkt, dass hinter jeder negativen Bewertung bei ebay rein theoretisch eine Klage stecken müsste...also da hätten unsere Gerichte viel zu tun.

Da ist die erste Anwaltsstunde teurer als der Artikel je werden würde

dirk42799 Trumbleman „Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...“
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Hi,

ganz so pessimistisch wie Indronil sehe ich das Ganze nicht.
Zwar schreibst Du "auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten", wobei Du auf den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie achten mußt.
Gewährleistung: dazu bist Du per Gesetz verpflichtet. Bei Neuwaren beträgt diese 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren 1 Jahr. Wenn man Privatverkäufer ist, kann man diese Pflicht ausschließen (genau das wolltest Du).
Garantie: ist eine vom Verkäufer freiwillig gegebene Zusage, daß der Artikel in einem bestimmten Zeitraum seinen bestimmungsgemäßen Eigenschaften nicht verlieren wird, d. h. daß er ordnungsgemäß funktionieren wird (dazu warst Du nicht verpflichtet, hast es aber wörtlich ausgeschlossen).

Was passieren kann:
sicherlich kann der Käufer (immer auch gerne K genannt) zum Anwalt rennen und laut schreien. Im worst case landet das Ganze dann vor Gericht und ein Richter müßte entscheiden, was der von Dir geschriebene Satz de facto bedeuten sollte. Und da würde es m. E. darauf hinauslaufen, daß er erkennt, was Du vielleicht falsch formuliert hast, aber darauf Rücksicht zu nehmen ist, was Du sagen wolltest. Indizien dafür gibt´s zu Hauf: "von Privat verkauft", "Recht der Rückgabe ... ausgeschlossen". Im Ergebnis würde der Richter wahrscheinlich sagen: "naja, Jung, falsch formuliert, aber man kann schon erkennen, wat Du eigentlich sagen wolltest...!" ;-)

Aber: hierfür kann ich Dir keine Gewähr geben *peng* und ist auch letztlich vom zuständigen Richter abhängig.

Ich würd´s locker sehen und jetzt erst einmal die EUR 70,-- parken.

Gruß,

Dirk

Kolti Trumbleman „Ebay: Was passiert eigentlich, wenn ...“
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Indronil denkt da mehr als Händler.

Du als Privatmann mußt nicht unbedingt einen Rechtsanwalt konsultuieren, um einen Gewährleistungsausschluß richtig zu formulieren.
Jeder Richter, es gibt da schon Urteile, erkennt Deine Willensbekundung so an, wie Du es auch gemeint hast.

Jeder Rechtserxperte weiß nämlich, daß eine Garantie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Allerdings muß Dein Artikel bei der Übergabe entsprechend Deiner Auktionsbeschreibung auch funktioniert haben.

Ansonsten mach Dir mal keine Gedanken.

m. mann Kolti „Es passiert gar nichts.“
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Eben - ein Anwalt wird bei einem Streitwert von 70 Euro garnichts machen. Und jeder, der mit so einem Anliegen zum Anwalt geht, ist meiner Ansicht nach nicht ganz klar im Kopf, da die Beweislage dermassen bescheiden ist, dass man sich da vorher im Klaren sein sollte, bei wem man was kauft, bspweise würde ich teure Produkte nicht kaufen, wenn er keine 99,9 oder höher Prozentige Bewertung bei mindestens 100 Käufern hat und dann würde ich nicht kaufen, wenn das Profil auf privat geschaltet ist und und und.

Wobei ebay voll von schwarzen Schafen ist, so dass man da eigentlich garnicht wirklich vertrauen aufbauen kann

Indronil Ghosh m. mann „Es passiert gar nichts.“
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ich kenne anwälte die nicht davon zurück zurück schrecken wegen 45,12 einen gerichtsvollzieher loszuschicken und eine kontopfändung durch zu führen.

ach ja eine andere spezies aus der gleichen rasse die sich für folgendes nicht zu schade sind:
brief schreiben, ihn mit der post (0,55 euro porto) loszuschicken, eine telefonat führen ob der brief angekommen ist (ca. 0,05 euro), wegen zinsen in höhe von 0,75 euro.

das ist kein witz!! beim ersten war ich im urlaub und er hatte mit extrem (rechtlich in ordnung) kurzen frist von 8 tagen gearbeitet.
freitag nachhause gekommen, schreiben vom eigen anwalt gelesen, brief an gegenseite geschrieben, das ich im urlaub war, parallel dazu das geld überweisen.
am montg schreiben vom GV, das pfändung und überwiesungsbeschluss bei der bank eingereicht worden ist.
das ist zwar alles rechtlich in ordnung, aber nicht "gentelmen like" wie sich der GV ausdrückte. bei dem GV nochmal bezahlt und der hat sofort der bank ein fax geschickt das alles in ordnung ist und den beschluss für ungültig erklärt, anschließend noch ca. 3 wochen meinem geld bei RA hintergelaufen- auf die abrechnung habe ich ebenso lange gewartet.

zu der 2ten geschichte muss ich nichts mehr schreiben, oder?

soviel dazu das ein RA für 70,00 euro nicht aktiv werden.

m. mann Indronil Ghosh „anwalt tut nichts....fuer 70,00 euro“
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Also sorry, aber so wie du das hier niederschreibst, hört sich das fast so an:

Ich fühle mich betrogen, weil ich einen falschen oder mir nicht genehmen Artikel gesendet bekommen habe, daher klage ich, im vollkommen Bewusstsein, dass ich zu 100% sowieso Recht bekommen werde.

Du vergisst aber völlig:

a) Den massiven Aufwand + Vorlaufkosten, die du vorstrecken musst
b) Die umstrittene Beweislast u.U. mit Zeugen, DU stehst als Kläger in der Beweislast (nicht vergessen, bei Privatverkäufen gibts kein halbes Jahr, wo der Händler die schlechteren Karten hat und in der Position steht, beweisen zu müssen)
c) Der Anwalt, der sowas beklagt und annimmt, muss enorm viel Zeit und keine guten anderen Aufträge haben, denn er macht sich vor Gericht lächerlich und das weiss er. Auch Anwälte wollen guten Draht zu Richtern bewahren - nichts liegt ihnen näher als das - und das können sie nicht, wenn sie ständig wegen ein paar kaputten Schuhen oder Monitoren für 30 Euro oder von mir aus 70 EU ankommen
d) Ebay: Wenn ein Richter Ebay hört, so auch der Anwalt, wird er sicherlich nicht vor Begeisterung in die Luft springen


Also, ich würde mir da keine Illusion machen, die Gegenpartei hat unter Umständen auch einen Anwalt und beweise erstmal, dass er Monitor, die Kamera etc etc nicht funktioniert hat beim ersten Auspacken direkt nach dem ersten Einschalten ... beweis das mal - und DU stehst in der Beweislast.

Der Verkäufer hat, wenn er klug ist, vorher unter Zeugen ein paar Testfotos geknippst, dann das Ding eingepackt und losgesendet - hier steht Aussage gegen Aussage und Privatverkäufe werden i.d.R. nicht zu Ungunsten des Privatverkäufers entschieden, bei Händlern ist das wohl sicher anders, aber darum gehts doch hier nicht

dirk42799 m. mann „anwalt tut nichts....fuer 70,00 euro“
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anders herum wird m. E. ein Schuh draus:

in der Juristerei gilt, daß derjenige, der etwas will, das auch beweisen muß.
Somit will ja der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Dazu müßte er dann beweisen, daß die Waren bei Versand schon nicht mehr den vertraglich vereinbarten Zustand hatten (= Mangel).

Und das dürfte ihm ziemlich schwer fallen.

Im übrigen gebe ich Dir recht: bei Streitfällen bis ca. EUR 100,-- hat ein Anwalt in etwas so viel Lust auf einen Prozeß wie auf Fußpilz. Da ist für ihn einfach nicht so viel Geld drin. Es sei denn, er wittert eine Art Präzedenzfall, der u. U. bis vor den BGH gehen könnte - was hier allerdings höchst unwahrscheinlich ist.

Zurück auf Anfang:
Trumbleman ist Verkäufer und hat jetzt erst einmal die besseren Karten bzw. die ruhigere Zeit vor sich. Denn der vermeintlich geprellte Käufer muß jetzt erst mal agieren, bevor Trumbleman REagieren muß.

Dirk

m. mann dirk42799 „anders herum wird m. E. ein Schuh draus: in der Juristerei gilt, daß derjenige,...“
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Gebe dir absolut Recht, egal wie die Sachlage wirklich steht, derjenige, wie du vollkommen richtig darstellst, der etwas will, muss hier beweisen, sprich der Käufer.

Wenn der Verkäufer (viele machen das mittlerweile) unter Zeugen beweisen kann, dass das Ding vor Absenden noch ging oder noch in Ordnung war, dann steht Aussage gegen Aussage und im Zweifel kann hier keiner was von einem Privatverkäufer verlangen ... naja, die Beweislage könnte verdammt schwer werden.

Bei 100 EU macht sich ein Anwalt lächerlich und kein Mensch wird einen ewig langen Prozess machen, wenn die Kosten am Ende im 4-Stelligen EU Bereich liegen, wenn man dann den Prozess verliert, hat man doppelt geloused und die Rechtsschutzversicherung wird sich auch bedanken, wegen so einem Käse, denn die sehen das garnicht gern, wenn man selbst klagt und dann noch wegen so einem geringen Preis, wo allein die erste Beratungsstunde schon so viel kostet, wie der Streitwert....

Dann weiss man oft nicht, ob vom Verkäufer (oft sind das bei Ebay auch arme Schlucker), überhaupt noch was zu holen ist ... riesen Hin und Her.

Ein ehemaliger Kollege hatte mal ein Auto im 5 Stelligen Euro Bereich gekauft - bei ebay - hätte ich niemals gemacht.

Bei der ersten Fahr riss ihm das Kupplungsseil, die Bremse klopfte und die Lenkunk knarrte. die Lüftungsschlitze waren defekt, Klima sponn herum.....

Pech für ihn, die Reparatur kostet ihn 1300 Euro, das Schnäppchen war lange keines mehr. Aber er schaltete den Anwalt ein. Jetzt sollte er eben beweisen, dass das auch vorher schon nicht ging. Gutachter geholt, der meinte, er kann es nicht beschwören, da könne Maderfraß eine Rolle gespielt haben bei verschiedenen Aktionen der Bremse, dann könne da einfach zufälliger Verschleiss der Fall sein und hin und her.

Am Ende stand er da, zu einer Klage kam es nicht, da er die Aktion vorher eingestellt hatte.

Gutachter, Anwalt, hin und her - kostet ihn nochmal gute 1000 Euro. Das Auto hatte er für 4000 Euro ersteigert, die Reparatur 1300, die Anwaltskosten 1000 Euro ... bei dem Betrag wäre er besser zum Händler gegangen, der ihm das Teil in Schuss gesetzt hätte, wenn er bei ihm einen gebrauchten Wagen gekauft hätte. Nunja ... so kanns kommen.

Zumindest ist die Beweislage für einen Anwalt enorm knifflig und zu holen ist generell nicht viel und wer legt sich heute ins Zeug, bei einem so geringen Streitwert?