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Thema: Rückgaberecht ???

alphonz poetes / 18 Antworten / Flachansicht Nickles

Obwohl ich mit meiner neuen Kamera total zufrieden bin, habe ich eine Frage zu o.g. Thema:

Ich habe die Kamera sofort als "Schnäppchen" mitgenommen, weil nur noch zwei oder drei davon da waren. (Im Internet wollte ich mich dann im Nachhinein über das Modell informieren.) Auf meine Bemerkung ("Im schlimmsten Falle habe ich ja mein Rückgaberecht.") sagte der Verkäufer: "Nur, wenn noch alles verpackt und unbenutzt ist."
Das war mir persönlich total egal. Ich konnte mich ja zuerst informieren und dann erst auspacken...
Nichtsdestotrotz: Wie sieht das mit dem Rückgaberecht bei Fotoapparaten aus ? Darf man die wirklich nicht auspacken ?

Grüße

ap

Antwort Indronil Ghosh
Beispiel - Widerrufsrecht Kolti
Kolti Nachtrag zu: „Beispiel - Widerrufsrecht“
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Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB): Du mußt ihn nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat.

Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (§ 355 III S. 3 BGB). Außerdem könnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu lassen ... und das würde teuer für Dich.

Die Kosten für die Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB)

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht (§ 312f BGB).

§ 312d Kolti
§ 356 Indronil Ghosh
Antwort Indronil Ghosh
bitte! Indronil Ghosh
Antwort Kolti