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mawe2 gelöscht_305164 „Wie bitte? Der hat einige Dateien via P2P geladen + ist...“
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Gut, daß es für den Upload heftig auf die Finger gibt, ist i.O.

Das denke ich aber auch!

Wenn die Untat bewiesen ist, nicht wie einfach unterstellt.

In diesem Fall ist sie ja bewiesen.

Aber nicht in dieser Dimension.

Was wäre denn Deiner Meinung nach die richtige Höhe der Strafe?

Dich kann es auch erwischen.

Ich weiß, dass teilweise duch Fehler im Verfahren falsche IP-Adressen bei der Verfolgung von Filesharern verwendet werden und so Unbeteiligte Dritte u.U. abgemahnt werden.

Das ist aber etwas völlig anderes als dieser hier beschriebene Fall.

1. Hat der Täter zugegeben, dass er gegen das Urheberrecht verstoßen hat.
2. Geht es um Strafrecht, nicht um Abmahnungen im Zivilrecht.

Im Strafrecht gilt aber immer noch die Unschuldvermutung und die Schuld mus zweifelsfrei festgestellt / bewiesen werden. Da kann also gar keine Beweislastumkehr stattfinden, die Beweislast liegt beim Staatanwalt.

Gruß, mawe2
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Igitt Waldschrat_70