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Darf ich Frist für Ebay Artikel setzen, oder nicht?

Balzhofna / 27 Antworten / Flachansicht Nickles

Hallo,

ich habe mal wieder ein Ebay Problem. Ich habe mir für mein T60, einen Satz Recovery CDs bestellt. Hier mal die Artikel Nummer, des gleichen Artikels: 200357906472
Ich habe den Satz vor einem Monat per Paypal bezahlt und der Verkäufer abgeschickt. Leider ist noch nichts angekommen und auch der Zoll hat sich noch nicht bei mir gemeldet.
Nach einem Gespräch mit dem Verkäufer habe ich sogar beim Zoll angerufen. Die nette Dame vom Zoll hat alles durchgeschaut und gesagt, es ist nichts für mich beim Zoll.

Daraufhin habe ich bei Paypal einen Problemfall gemeldet und möchte nun eine Frist für die Lieferung setzten. Was meint Ihr dazu? Der Artikel ist zwar aus der Schweiz, aber er wurde ich deutschen Ebay angeboten. Gilt dann BRD Recht?

Mfg
balzhofna

Max Payne Balzhofna „Darf ich Frist für Ebay Artikel setzen, oder nicht?“
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Der Artikel ist zwar aus der Schweiz, aber er wurde ich deutschen Ebay angeboten. Gilt dann BRD Recht?

Nein. Wenn in den AGB keine Regelung bezüglich des anwendbaren Rechts getroffen wurde, gilt das UN-Kaufrecht.
Dein eBay-Verkäufer hat in den AGB unter Punkt 16 klar schweizerisches Recht festgelegt:

16. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
16.1 Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere des Wiener Kaufrechts.
16.2 Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich in Bern. Tell IT ist berechtigt, den Kunden auch an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.


Ich kenne mich zwar im schweizerischen Recht nicht detailliert aus, da aber vom schweizerischen Gesetzgeber der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeines Grundprinzip an die Spitze gestellt wurde (Art. 2 ZGB), wird eine Fristsetzung auf keinen Fall verkehrt sein.
Bei einem Einschreiben sollte ja festzustellen sein, wo sich dieses gerade herumtreibt. Auch wenn der Gefahrenübergang bereits bei der Übergabe an ein Beförderungsunternehmen stattgefunden hat, hat der Verkäufer Mitwirkungspflichten bei der "Aufklärung" des Verbleibs.