Aus einem Urteil des OLG Oldenburg:
1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch vom dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.
2. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für “eingehende” Dateien (hier benannt als “incomming”) gespeichert werden.
Gelesen hier. Da steht übrigens auch das Aktenzeichen.
Mein Fazit: Auch wenn immer behauptet wird, dass Dummheit/Unwissenheit nicht vor Strafe schützt - hier wird diese Weisheit eindeutig widerlegt.....
Gruß
K.-H.
Download-Dienste und Tauschbörsen 2.606 Themen, 14.829 Beiträge
Das musst du bei einem frisierten Mofa auch gar nicht wissen! Du musst nur wissen, dass unsachgemäße Herummachereien an deinem Gefährt verboten sind. Wenn du das trotzdem tust, dann endlich gilt wieder einmal der Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Nicht umsonst gibt es autorisierte Fachwerkstätten und einen TÜV - sollte jeder stolze Besitzer eines Kraftfahrzeuges, auch eines zweirädrigen, eigentlich wissen.
CU
Olaf