Download-Dienste und Tauschbörsen 2.606 Themen, 14.829 Beiträge

Interessantes Tauschbörsenurteil

gelöscht_84526 / 7 Antworten / Flachansicht Nickles

Aus einem Urteil des OLG Oldenburg:

1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch vom dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.

2. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für “eingehende” Dateien (hier benannt als “incomming”) gespeichert werden.


Gelesen hier. Da steht übrigens auch das Aktenzeichen.

Mein Fazit: Auch wenn immer behauptet wird, dass Dummheit/Unwissenheit nicht vor Strafe schützt - hier wird diese Weisheit eindeutig widerlegt.....

Gruß
K.-H.

bei Antwort benachrichtigen
buechner08 Olaf19 „ Mit dieser Behauptung konnte ich sowieso noch nie was anfangen. Nach meinem...“
Optionen

Upps,

da war ich wohl zu schnell. Finde hier ähnliche Überlegungen wieder wie in meinem Beitrag zum neuesten thread in diesem Forum:
http://www.nickles.de/static_cache/538556523.html

Ansonsten ist der Autovergleich nicht ganz stimmig.
Passender finde ich ein Beispiel mit den frisierten Mofas/ Rollern der Jugendlichen: Auch wenn ich nicht genau weiss, was die technische Änderung bewirkt (außer erhoffter Geschwindigkeitserhöhung) und wie sie genau funktioniert; so bin ich doch für die möglichen Folgen verantwortlich!

Gruß
Frank

bei Antwort benachrichtigen