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Berufs-Wahl.de

Jana12 / 24 Antworten / Flachansicht Nickles

Ich bin 18 Jahre alt,war allerdings zum Zeitpunkt als ich mich bei Beruswahl.de angemeldet habe noch 17. Am 29. März erhielt ich eine Rechnung auf die ich bisher noch nicht eingegangen bin. Vor wenigen Tage erhielt ich dann eine Mahnung. Wie soll ich mich nun verhalten? Antworten oder ignorieren? Was für Erfahrungen habt ihr gemacht??? Können die mich überhaupt dran kriegen? Ich weiß net mal ob ich da meine korrekte Adresse eingetragen habe...

Berufs-Wahl.de Bergi2002
hannesx71 Borlander „ Könnte durchaus sein, weil die Preise auf solchen Aboseiten oftmals in der...“
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Wenn der Mahnbescheid kommen sollte, Widerspruch einlegen. _?????

Ja, wie legt man denn eigentlich einen Widerspruch an schike ich denen eien mail muss ich ein Formular ausfüllen deren Anwalt anrufen, oder meinen?

Und....sollte man alle Mails und Briefe wenn auch kein richtlicher mahnbescheid, sondern nur von nem INkassso Unternehmen eingegangen und einer Firm Namens Online Servis Ltd. ünerhaupt noch aufheben. ICh habe zum Beispile den verfficktebrie unter den Teppich gekeehrt und das könt ihr wörtlich nehmen. Jetzt drohen die mir mit Schufa und Anwalt.....die sind nicht ganz dicht.....geht doch gasar nicht !I

Ich bin nicht minderjährig und habe bei den ersten beiden mahnungen per mail nicht reagiert und jez isn Brief da, wo die mir ganu das androhen :


!! Schufa und Anwalt !!

Habe denen eine Mail geschickt:

Ihre Zahlungsaufforderung vom 29.03.2007, 26.04.2007, 05.06.2007


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung vom 29.03.2007, 26.04.2007, 05.06.2007und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde.

Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt wird, weil es insoweit an
einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht
nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen
musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist
nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als
überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und
damit an einem wirksamen Vertrag.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene
Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht.
Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger
Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu
täuschen.
Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch. Ihre
Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein
Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze
Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben.

Jez müsste auch die sache für mich bomben fest geklärt sein und wenn nicht dann droh ich denen mal mit Faustschlag.....^^