Muss man die Originalverpackung bei einem Umtausch (Umtausch bzw. bei einem Defekt) aufheben, oder genügt lediglich der Kassenbeleg/die Quittung aus?
Gibt es dazu auch einen rechtlichen Verweis (BGB)?
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Das könnte sicher durchaus passieren. Wie dort im Streitfall allerdings die Entscheidung eines Gerichtes darüber ausfallen würde, ist vermutlich so vorhersagbar wie heute der Wetterbericht vom 25. Mai 2009. Ich würde mich weder als Händler noch als Kunde darauf verlassen, mit so einem Abzug auf der sicheren Seite zu stehen. Kommt wohl vermutlich darauf an, wer das dickere Fell hat...
Gruß
Jürgen