Muss man die Originalverpackung bei einem Umtausch (Umtausch bzw. bei einem Defekt) aufheben, oder genügt lediglich der Kassenbeleg/die Quittung aus?
Gibt es dazu auch einen rechtlichen Verweis (BGB)?
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Danke für Eure Antworten.
Speziellen Dank an Crusty für den Link.
Dieses Urteil hatte ich noch im Gedächtnis, aber sehr unvollständig...