Muss man die Originalverpackung bei einem Umtausch (Umtausch bzw. bei einem Defekt) aufheben, oder genügt lediglich der Kassenbeleg/die Quittung aus?
Gibt es dazu auch einen rechtlichen Verweis (BGB)?
Allgemeines 21.989 Themen, 148.625 Beiträge
Der Kassenbeleg reicht. Es ist nicht notwendig, die Originalverpackung aufzubewahren.
Ich würde es so sehen:
14-Tage-Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz: braucht OVP
24-Monate-Gewährleistungsfrist: keine OVP nötig, ist aber zumindest dann, wenn du das Teil selber einschicken willst, sehr hilfreich.
Gruß