Muss man die Originalverpackung bei einem Umtausch (Umtausch bzw. bei einem Defekt) aufheben, oder genügt lediglich der Kassenbeleg/die Quittung aus?
Gibt es dazu auch einen rechtlichen Verweis (BGB)?
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Moin,
Ein Umtausch ist ja eine freiwillige Kulanzleistung des Verkäufers, da kann er natürlich sehr wohl drauf bestehen, daß die Originalverpackung noch vorhanden ist.
Bei einem Defekt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kann der Verkäufer auf keinen Fall darauf bestehen und kein Verkäufer, der nicht gerade am Rande der Legalität - oder noch etwas weiter im Abseits - arbeitet, wird darauf bestehen. Der Hersteller, der eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende (freiwillige) Garantie anbietet, kann dabei wieder auf die Originalverpackung bestehen, mir ist allerdings kein Fall bekannt, wo das verlangt wird.
Die Anmerkung von King-Heinz "14-Tage-Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz: braucht OVP würde mir mein gesunder Menschenverstand so auch sagen und wäre für mich eine Selbstverständlichkeit und sollte nach meiner Meinung nach auch für andere so sein, man kann ja sicher durchaus mal 14 Tage eine Verpackung aufheben, falls man tatsächlich vorhaben sollte, den Kaufvertrag zu widerrufen, tatsächlich ist dem aber nicht so und kann, falls ein Händler sowas in seinen AGB oder Artikelbeschreibungen schreibt, zu einer (teuren) kostenpflichtigen Abmahnung führen - das entsprechende, durch die Presse gegangene Urteil, ist noch gar nicht so alt (vielleicht ein Vierteljahr). Siehe dazu http://www.internetrecht-rostock.de/rueckgabe-originalverpackung.htm
Gruß
Jürgen