Keine bewußte Abzocke aber doch ein Ärgernis ist mein aktueller Ebay-Ärger. Ich habe eine Leder-Notebook-Tasche von Privat für 11,50 + Porto ersteigert. Die Abwicklung war völlig ok nur die Tasche war nicht der Bringer. Ok, sie war nicht beschädigt und auch der Pflegezustand war akzeptabel. Nur war es eben nicht das beschriebene dicke Leder sondern billigstes Kunststoff und so mies gepolstert das ich der Tasche mein neues Notebook nicht anvertrauen mag. Nun habe ich ja mit Porto mehr bezahlt als mich eine normale nagelneue Tasche gekostet hätte und das haut nicht hin. Der Verkäufer reagierte erst prompt und freundlich, wiegelt das aber als Ansichtssache ab. Ich denke der macht sich keinen Kopp drum. In der zweiten, nicht mehr freundlichen aber höflichen Mail schrieb er mir, es könne durchaus sein, daß es kein echtes leder sei. Dann hätte er sich halt geirrt, aber ich solle mich nicht so anstellen. Na toll. Fast 20 Euro inkl. Porto finde ich aber zuviel zum Verschenken, dann das Teil ist für mich wertlos. Sind meine Ansprüche überzogen oder ist mein Ärger verständlich? Schreibt mir doch mal Eure Meinung dazu....
Danke schonmal!
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Stimmt nicht - dies gilt insbesondere für Geschäfte zwischen Privatleuten, aber auch für einseitige Handelskäufe. Wäre dem anders, dürfte der Käufer nicht mit den Versandkosten belastet werden, da der Verkäufer ja die gesetzliche Pflicht hätte, am Wohnort des Käufers zu leisten...
Nehmen wir mal an, eine Person aus Hamburg kauft etwas bei einer Person aus Stuttgart. Erfüllungsorttechnisch sieht das dann folgendermaßen aus:
Käufer - Hamburg - Erfüllungsort für die Zahlung (Geldschulden = qualifizierte Schickschulden)
Verkäufer - Stuttgart - Erfüllungsort für die Lieferung
Beim Versendungskauf kommt noch ein weiteres hinzu, nämlich der sog. Leistungsort: Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird (Hamburg), während der Erfüllungsort der Ort ist, an dem der Schuldner seinen Vertrag erfüllt hat (Stuttgart, lt. § 447 BGB).
Dies hat erhebliche rechtliche Bedeutung:
Der Versand (auf Verlangen des Käufers) ist lediglich eine Nebenpflicht des Kaufvertrages. Die Besonderheiten des Versendungskaufs sind in den §§ 447 und 448 BGB geregelt:
Ist ein Versendungskauf vereinbart, so trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf dem Transportweg (Transportgefahr).
Ihm fallen auch die Kosten des Transports zur Last (§ 448 Absatz 1, 2. Halbsatz BGB).
Der Verkäufer muss die Sache am Erfüllungsort aber an einen sorgfältig ausgewählten Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Versendungsausführung bestimmte Person übergeben (§ 447 Abs.1 BGB).
Beim Versendungskauf hat der Käufer auch dann den vollen Kaufpreis zu bezahlen, wenn die Sache beim Transport zerstört oder beschädigt wird.
Weicht der Verkäufer allerdings ohne dringenden Grund von einer vom Käufer angegebenen Versandart ab (z. B. unversichertes statt versichertes Paket), hat er den daraus entstehenden Schaden zu tragen.
Gemäß § 474 Absatz 2 BGB findet die Gefahrtragungsregelung des §447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf jedoch keine Anwendung.
Kauft also ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gegenstand, so hat in jedem Fall der Versender - und nicht der Käufer - die Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung während des Transports zu tragen.