Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts
§ 69.
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte » Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85.
(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Qelle: http://www.gesetze.2me.net/urhg/index.html
(2) Verstehe ich so, das alles an Musik welche vor mehr als 25 Jahren auf Tonträger erschienen ist, frei kopiert und getauscht werden darf!
Also jede Musik die vor 1980 veröffentlicht wurde.
Grüsse, und viel Spass beim File-Sharing, von ThomasS