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§ 85.Urheberrechtsgesetz - UrhG

ThomasS / 17 Antworten / Flachansicht Nickles
Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts

§ 69.

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte » Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern


§ 85.

(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.



Qelle: http://www.gesetze.2me.net/urhg/index.html


(2) Verstehe ich so, das alles an Musik welche vor mehr als 25 Jahren auf Tonträger erschienen ist, frei kopiert und getauscht werden darf!

Also jede Musik die vor 1980 veröffentlicht wurde.

Grüsse, und viel Spass beim File-Sharing, von ThomasS
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Olaf19 soulseeker93 „möchtergern juristen- lasst es doch einfach mit dem saugen?!?“
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Moin Soulseeker,

klar kann man die Saugerei komplett unterlassen und damit allen etwaigen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen... aber wenn es Fälle gibt, in denen das Saugen legal ist, warum nicht? Man muss eben nur wissen, dass dafür Bedingungen erfüllt sein müssen, die einen Großteil der Musik unter den Tisch fallen lassen: Moderne Klassik, Jazz und alles was danach kommt, fällt schon mal flach.

Aufnahmen von klassischer Musik aus den frühen 50er Jahren: Könnte hinhauen, nach 50 Jahren gelten die Leistungsschutzrechte als abgelaufen. Allerdings müsste man sich dann vergewissern, dass der Tonträger in der Zwischenzeit nicht wieder aufgelegt worden ist...

Denke mal, für die meisten von uns bleibt unter dem Strich nicht allzu viel übrig.

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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