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§ 85.Urheberrechtsgesetz - UrhG

ThomasS / 17 Antworten / Flachansicht Nickles
Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts

§ 69.

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte » Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern


§ 85.

(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.



Qelle: http://www.gesetze.2me.net/urhg/index.html


(2) Verstehe ich so, das alles an Musik welche vor mehr als 25 Jahren auf Tonträger erschienen ist, frei kopiert und getauscht werden darf!

Also jede Musik die vor 1980 veröffentlicht wurde.

Grüsse, und viel Spass beim File-Sharing, von ThomasS
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Olaf19 rill „Fristen nach Veröffentlichung einer Aufnahme ...“
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Hi rill,

die Information, dass die 50-Jahresfrist bei Wiederveröffentlichung des Tonträgers von vorn beginnt, stammt - meine ich - von einem GEMA-Mitarbeiter. Ich hatte vor einiger Zeit mal beruflich mit einer solchen Anfrage zu tun; ist aber schon eine Weile her, bin mir daher nicht 100% sicher.

> Anders wäre es nicht zu erklären, daß z. B. Naxos bereits begonnen hat, in der Serie Naxos Historical Aufnahmen von
> Maria Callas, Beecham, Szell, Tebaldi, Menuhin, Casals, Horowitz, Heifetz u. a. zu veröffentlichen.


Ein anderer Erklärungsansatz wäre, dass Naxos die Lizenzen dafür günstig erworben hat.

Ich kann mir natürlich nur wünschen, dass du recht hast. Wenn eine Tonaufnahme über 50 Jahre alt ist, kann man davon ausgehen, dass die beteiligten Künstler lange genug Gelegenheit hatten, ihre Tantiemen daran zu verdienen - viele von ihnen werden nach dieser langen Zeit gar nicht mehr am Leben sein. Es wäre daher nur recht und billig, diese Musik zur beliebigen Verwendung frei zu geben, anstatt dass die Erbengemeinschaft der damals Beteiligten einen Obulus fürs Nichtstun bekommt.

CU
Olaf

Die Welt ist ein Jammertal ohne Musik. Doch zum Glueck gab es Bach, Beethoven, Haendel und Goethe (Helge Schneider)
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