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§ 85.Urheberrechtsgesetz - UrhG

ThomasS / 17 Antworten / Flachansicht Nickles
Gesetz über Urheberrecht und verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Erster Teil. Urheberrecht » Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts

§ 69.

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) » Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte » Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern


§ 85.

(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.



Qelle: http://www.gesetze.2me.net/urhg/index.html


(2) Verstehe ich so, das alles an Musik welche vor mehr als 25 Jahren auf Tonträger erschienen ist, frei kopiert und getauscht werden darf!

Also jede Musik die vor 1980 veröffentlicht wurde.

Grüsse, und viel Spass beim File-Sharing, von ThomasS
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Onkel25Gandalf robinx99 „Hi, kannst du mir vieleicht auch die frage beantworten, worin genau der...“
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Hallo Robin,

Das Urheberrecht hat nicht zwangsläufig der Künstler inne, sondern der Schöpfer des Liedes, also Texter/Komponist. Diese Personen sind ja heute nur noch selten identisch.

Der Tonträgerhersteller genießt dahingehend Schutz, dass niemand die von ihm hergestellten CDs etc. einfach kopiert. Schließlich hat er auch Arbeit (unternehmerische Leistung) investiert, indem er die Lieder zusammegestellt, auf die CD gepresst, ein Cover hat entwerfen und drucken lassen, etc. Bösen Menschen sollen sich nicht einfach an dieser Arbeit bereichern.

Der Urheber (Komponist/Texter) hat das Urheberrecht an dem Stück an sich, also an dem Lied X. Nicht an dem Lied X in der Form und Zusammenstellung auf der CD Y. Da das Komponieren (unter Umständen) ein hochgeistiger Prozess ist (naja, bei moderner Musik vielleicht nicht unbedingt mehr...) genießt er auch längeren Schutz, im Gegensatz zur rein handwerklichen Leistung des Tonträgerherstellers.

Diese Rechte des Urhebers und des Tonträgerherstellers existieren nebeneinander. Die Probleme der Tonträgerindustrie erklär ich mir so, dass ihnen ihr eigenes Recht wegbricht.

Die Urheberrechte bleiben bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erhalten und werden durch diesen oder dessen Erben durchgesetzt.

Verbreiten darf die Lieder entweder der Urheber oder wie wohl häufiger derjenige, der die Lizenz dafür vom Urheber erworben hat.

Gruß Mario

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