Nun ist eine Videokamera etwas anderes als ein Fotoapparat. Und dass dies nicht grundsätzlich so sein muss, sondern nur unter Umständen, steht in dem Satz vor dem von Dir zitierten Satz:
"Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann" (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.)