Knipsen darf man in der Öffentlichkeit fast alles (z.B. Panoramafreiheit). Nur die Veröffentlichung wird (z.B. in §§ 22 f. KunstUrhG) rechtlich etwas restriktiver geregelt.
Da gibt es sicher auch noch andere Sichtweisen:
Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.).
Quelle:
http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Videoueberwachung/1002-BGH-Az-VI-ZR-17609-UEberwachungskamera-auf-Privatgrundstueck.html