Moin an alle
Habe heute wieder einmal einen Artikel gelesen wo es um die sogenannte Störhaftung geht.
Ist diese Störhaftung eigentlich rechtlich unbedenklich anwendbar?
Störhaftung heist ja, das wenn ich mein WLan nicht richtig oder garnicht gesichert habe zur verantwortung gezogen werde kann wenn es mißbraucht wird.
Das darf doch so eigentlich rein rechtlich garnicht möglich sein, denn wenn ich mein Auto unverschlossen stehen lasse und es nimmt jemand und begeht damit einen Banküberfall dann bin ich ja auch nicht wegen eines beteiligten Banküberfall mit angeklagt.
Oder ich lasse eine Leiter im Vorgarten liegen, ein Einbrecher nimmt diese und steigt damit ins Nachbarhaus ein, dann werde ich doch auch nicht angeklagt wegen beihilfe zum Einbruchsdiebstahl.
Also irgendwie verstehe ich da das Rechtssystem nicht, das man ausgerechnet und nur bei Internetangelegenheit wegen einer sogenannten "Störhaftung" eine an den Allerwertesten bekommen soll.
CU
Cybercrown
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Meines wissens gibt es in D keine Halterhaftung in diesem sinn.
Das sieht das Straßenverkehrsgesetz aber anders: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Zitat:
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Halter. Und jetzt vergleiche das mal mit dem BGH-Urteil zu "Sommer unseres Lebens" (BGH Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08 ), z.B. hier: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2173
Du wirst gewisse Ähnlichkeiten nicht bestreiten können ;-)
Das sieht das Straßenverkehrsgesetz aber anders: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Zitat:
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Halter. Und jetzt vergleiche das mal mit dem BGH-Urteil zu "Sommer unseres Lebens" (BGH Urteil vom 12.05.2010 - Az. I ZR 121/08 ), z.B. hier: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2173
Du wirst gewisse Ähnlichkeiten nicht bestreiten können ;-)