Hallo nickles-Gemeinde,
habe mir gestern den uralten, aber prächtigen Lachbrüllfilm "Tatis Schützenfest" ergoogelt zum download. Hätte an sich prächtig geklappt, aber man landet bei
http://www.firstload.de/
Allerdings habe ich mir die AGB's gewissenhaft durchgelesen, da gibt es nämlich 2 Varianten. Als Ösi sah ich mir natürlich erst die öst. Bestimmungen an und war baff erstaunt:
In den Ösi-AGB-s werden (selbstgeschaffene) PARAGRAPHEN genannt, welche in der deutschen (BRD) Variante nur Punkte soundso sind.
Beleg:
http://www.firstload.com/agb.php?country_choice=at&layout=13
http://www.firstload.com/agb.php?country_choice=de&layout=13
Am Stärksten juckt mich der §10 in den Ösi-AGB's, welcher in der BRD-Version nicht enthalten ist!
Hier wird der Konsument durch Vortäuschung eines § veräppelt, bestimmt fallen manche drauf rein.
Ich habe schon mal einen Musterbrief weggesandt und darob viel Mail- und auch Briefpost erhalten (meine abgesandte Post bestand ausschliesslich Emailmäßig, am server belassen auf eigenem Ordner für sichere Beweiszwecke, dafür notfalls tauglichauch online vor dem Richterpult...)
http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d78/MBRuecktritt_.pdf
Diese Firma verlangt also per "Paragraphen": sollten Sie das "Testangebot" auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sind Sie gebunden und verzichten ausdrücklich auf alle konsumentenrechtliche Schutzfunktionen. Das kommt in den Querverweisen klar zum Ausdruck, doch wer liest das schon...
Ohne Grund haben diese Abzocker die AGB's nicht staatenmässig geändert, in Ö heisst es aufpassen, in D sind noch jede Menge Opferuser vorhanden!
Die genannten AGB-links mögen gerne an deutsche Verbraucherschutzorganisationen etc. weitergegeben werden.
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
naja, solche testangebote gibt es doch zuhauf die in einen normalen Vertrag übergehen, ganz oldschool könnte man da ja Zeitschriften Abos ansehen. Da bekommst du in der Regel auch 2 Wochen die zeitung gratis und kannst von Vertrag zurücktreten der Vertrag ist dann aber schon gültig nur hast dann die 14 Tage widerrufsfrist.
Das hier ist genau dasselbe in Digital in meinen Augen, und es bleibt dadurch auch ein Test.
Das ist hier schon eine andere rechtslage, da sie das auch sehr offen kommunizieren das es in einen gültigen Vertrag übergeht. Zudem ist der Paragraph bei so einen Angebot ist fragwürdig, wenn du innerhalb der sonderkündigungsfrist das Angebot beziehst und ausnutzt.
Der verlinkte paragraph geht übrigens auch auf termingeschäfte ein, das heißt deine Kündigungsfrist kann vorher beginnen bevor der Vertrag gültig ist da es eher um die 7 Tage geht indem du dich umentscheiden kannst(und die laufen in der Testphase ab). Die Formulierung ist daher eigentlich unnötig, und eher verbraucherfreundlich:
"(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. "
Und unterschiedliche Gesetze erfordern eben unterschiedliche Formulierungen, und vermutlich ist auch die deutsche AGB hausgemacht.
Die beschwerde nach der fehlenden Auszeichnung des Übergangs wirst du kaum führen können, da weisen sie recht deutlich in schritt zwei drauf hin(geht schon besser, aber du weißt es vor Vertragsabschluss da kannst du höchstens mit den Datenschutz argumentieren nicht aber mit den verbraucherschutz).