Hallo Forum,
endlich wieder einmal ein Urteil zum Schutze der Arbeitnehmer. Whistleblowing, in diesem Falle der Verrat von Betriebsgeheimnissen, führte zu einer Kündigung der Mitarbeiterin.
Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hat in diesen Tagen für die Mitarbeiterin entschieden und die fristlose Kündigung des Arbeitgebers zurückgewiesen. Gut so, denn es ging im Kern um menschenunwürdige Missstände innerhalb der beklagten Klinik.
Details: http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/whistleblowing-altenpflegerin-siegt-vor-menschenrechts-gericht_aid_647893.html
MfG.
violetta
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Nur dass der Knackpunkt in diesem Fall nicht der "Verrat von Betriebsgeheimnissen" war, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht (§ 241 (2) BGB) verstößt, wenn er objektiv gegen die Interessen seines Arbeitgebers handelt. In diesem Fall: wenn er Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber stellt.
