Hallo,
folgendes ist mir passiert: Ich habe im Internet was bestellt, bezahlt, bekommen und innerhalb des 14tägigen Widerrufsrechtes laut Fernabsatzgesetz wieder zurückgeschickt. Wohlgemerkt: Ich habe das Paket nicht mal geöffnet. So, und nun warte ich auf die Rückerstattung meines Geldes, nunmehr seit über einem Monat. Ich habe über sie Sendungsverfolgung den Beweis, dass das Paket angekommen ist. Auf Mails und Anrufe reagiert niemand. Ich überlege jetzt, ob ich dagegen zivilrechtlich vorgehen sollte. Es geht dabei um 25,-, und ich will auf keinen Fall auch nur einen Euro bezahlen, um an mein Geld zu kommen, macht ja keinen Sinn. Mir geht es dabei mehr ums Prinzip, als um die 25,-. Ich habe aber keinerlei Erfahrung mit sowas, wie seht ihr das von wegen Anwalts- und Gerichtskosten, was bleibt da bei mir hängen, wie groß ist die Chance überhaupt, dass ich Recht und mein Geld bekomme?
Gruß,
Till
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Warenkreditbetrug
Öhm - in diesem Fall passt das gar nicht. Warenkreditbetrug liegt dann vor, wenn Ware bestellt wird und - nach Erhalt derselben - nicht gezahlt wird (Eingehungsbetrug). Auch Warenbetrug ist zu verneinen, da die Ware ja bereits geliefert worden ist.
Auch eine Anzeige bei seinem Finanzamt wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehng ist möglich
Hier kann ich auch nicht nachvollziehen, wo hier eine Steuerhinterziehung statt finden bzw. gefunden haben soll. Der Verkauf wird wohl richtig verbucht sein; wenn die Rücksendung nicht verbucht worden sein sollte, bezahlt der Verkäufer zuviel Umsatzsteuer ans Finanzamt.
Da es den § 164 StGB gibt, wäre ich mit solchen Vorschlägen etwas zurückhaltender.
Öhm - in diesem Fall passt das gar nicht. Warenkreditbetrug liegt dann vor, wenn Ware bestellt wird und - nach Erhalt derselben - nicht gezahlt wird (Eingehungsbetrug). Auch Warenbetrug ist zu verneinen, da die Ware ja bereits geliefert worden ist.
Auch eine Anzeige bei seinem Finanzamt wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehng ist möglich
Hier kann ich auch nicht nachvollziehen, wo hier eine Steuerhinterziehung statt finden bzw. gefunden haben soll. Der Verkauf wird wohl richtig verbucht sein; wenn die Rücksendung nicht verbucht worden sein sollte, bezahlt der Verkäufer zuviel Umsatzsteuer ans Finanzamt.
Da es den § 164 StGB gibt, wäre ich mit solchen Vorschlägen etwas zurückhaltender.