Eine eher juristische Frage eines Nicht-Juristen...
Super wären natürlich Antworten mit Angabe einer Quelle (BGH oder so was...)
Wenn ich bei EBay einen Kauf tätige, bei dem wie allgemein üblich ist die Garantie gegenüber dem Privatverkäufer P ausgeschlossen ist, P das Gerät aber mit 24 Monaten Garantie regulär auf Rechnung bei einem gewerblichen Verkäufer V gekauft hat, geht die Restgarantie dann auf mich über?
Mit anderen Worten kann der ursprüngliche Verkäufer V mir die Restgarantie verwehren mit dem Argument, dass ich die Ware ja nicht bei ihm gekauft habe (sondern P)?
Falls ja, reicht es aus, erst wenn sich V stur stellt, die Garantieabwicklung über P laufen zu lassen, oder kann sich V dann immer noch stur stellen und sich darauf berufen, dass das Gerät ja jetzt P gar nicht mehr gehört?
(Ich würde P gerne möglichst wenig damit belasten. Neben dem Aufwand kostet es ja schließlich auch doppelte Versandkosten: ich -> P -> V -> P -> ich)
Vielen Dank,
Mdl
Archiv Contra Nepp 3.045 Themen, 42.321 Beiträge
Es gibt keine Vorschrift für eine Garantie
Doch gibt es. Zwar wird nicht vorgeschrieben, dass man eine Garantie geben muss, tut man es aber dennoch, ist man auch daran gebunden. Das steht in den §§ 443, 477 BGB.
Anders als bei der Gewährleistung kann der Garantiegeber seine Garantie natürlich sehr frei gestalten. So kann er die Garantie z.B. nur auf Teilaspekte der Kaufsache reduzieren, bei einem Auto also "10 Jahre Garantie gegen Durchrosten" geben.
Der richtige Ausdruck dafür ist Sachmängelhaftung.
Aha, vielen Dank für die Erleuchtung. Und was wäre Deiner Meinung nach bei einem Rechtsmangel (z.B. einer Raubkopie)? Der Datenträger selbst ist ja OK, also liegt kein Sachmangel vor...
Im § 437, der für die Gewährleistung einschlägig ist, steht kein Wort von Sachmängeln, sondern es ist allgemein von Mängeln die Rede. Warum Du die Gewährleistung lediglich auf Sachmängel reduzierst, wird Dein Geheimnis bleiben.
Doch gibt es. Zwar wird nicht vorgeschrieben, dass man eine Garantie geben muss, tut man es aber dennoch, ist man auch daran gebunden. Das steht in den §§ 443, 477 BGB.
Anders als bei der Gewährleistung kann der Garantiegeber seine Garantie natürlich sehr frei gestalten. So kann er die Garantie z.B. nur auf Teilaspekte der Kaufsache reduzieren, bei einem Auto also "10 Jahre Garantie gegen Durchrosten" geben.
Der richtige Ausdruck dafür ist Sachmängelhaftung.
Aha, vielen Dank für die Erleuchtung. Und was wäre Deiner Meinung nach bei einem Rechtsmangel (z.B. einer Raubkopie)? Der Datenträger selbst ist ja OK, also liegt kein Sachmangel vor...
Im § 437, der für die Gewährleistung einschlägig ist, steht kein Wort von Sachmängeln, sondern es ist allgemein von Mängeln die Rede. Warum Du die Gewährleistung lediglich auf Sachmängel reduzierst, wird Dein Geheimnis bleiben.